Die Regelung in der Abwassergebührensatzung der Stadtwerke Hürth, wonach sogenannte Wasserschwundmengen bis zum 15. Dezember eines Jahres geltend zu machen sind (Ausschlussfrist), ist nichtig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 11. Februar 2020 entschieden, das den Beteiligten nun zugestellt wurde.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Hürth. Die jährlich zu zahlenden Schmutzwassergebühren bemessen sich nach der Satzung der beklagten Stadtwerke anhand des bezogenen Frischwassers. Im Januar 2017 teilte der Kläger den Stadtwerken für die Berechnung der Abwassergebühren den Stand seines Frischwasserzählers mit. Gleichzeitig machte er geltend, ausweislich des Stands eines Zwischenzählers seien ca. 70% des bezogenen Frischwassers für die Gartenbewässerung und für einen auf dem Grundstück befindlichen Teich verbraucht worden.
Er bat in diesem Umfang (Wasserschwundmenge) für das Jahr 2016 keine Abwassergebühren zu erheben, weil das Wasser nicht in das Kanalnetz abgeflossen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil nach ihrer Abwassergebührensatzung der Antrag spätestens am 15. Dezember 2016 hätte vorliegen müssen.
Das Gericht hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung den Abwassergebührenbescheid für das Jahr 2016 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger geltend gemachte Wasserschwundmenge zu berücksichtigen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Ausschlussfrist verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Durch die Frist werde das in der Satzung vorgesehene Recht, Schwundmengen abzusetzen, eingeschränkt, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei.
Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil auch die Menge des bezogenen Frischwassers ohnehin erst mit oder nach Ablauf des Gebührenjahres festgestellt werde, weshalb nicht verständlich sei, warum Schwundmengen zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt werden müssten. Auch die Angaben der Beklagten zu ihren internen Handlungsabläufen erklärten nicht, warum die Frist festgelegt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Az.: 14 K 4226/17
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen