Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis wegen mangelnder persönlicher Eignung ist rechtmäßig

20. März 2023

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2023 die Klage und den Eilantrag der verantwortlichen Betreiberin der Kindertagesbetreuung in Bad Münder abgelehnt.

Sie wandte sich mit ihren Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung des Landkreises Hameln-Pyrmont vom 06.02.2023, mit der dieser ihr mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege entzog und zudem untersagte, die Kindertagespflege durch von ihr abhängig beschäftigte Tagespflegepersonen auszuüben.

Zuletzt hatte das Jugendamt des Landkreises ihr im November 2022 eine auf fünf Jahre befristete persönliche Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege in bestimmten Räumlichkeiten in Bad Münder erteilt. In Zusammenarbeit mit ihrem Ehemann und weiteren von ihr angestellten Tagespflegekräften betrieb die Klägerin in dem Gebäude offiziell drei sogenannte Großtagespflegestellen zur Betreuung von Kindern ab einem Alter von einem Jahr.

Die Klägerin selbst und ihr Ehemann sowie einige der von ihr angestellten Betreuungskräfte sind lediglich als Kindertagespflegekräfte geschult, besitzen jedoch keine Qualifikation als pädagogische Fachkräfte.

Bei zwei Überprüfungen vor Ort stellten Mitarbeiter des Jugendamtes fest, dass bei bestimmten anwesenden Tagespflegekräften – auch bei der Klägerin selbst – die zulässige Höchstzahl gleichzeitig betreuter Kinder überschritten war. Am Tag der zweiten Überprüfung hatte die Klägerin zudem die Aufsicht und Betreuung eines Kindes nach ihrem eigenen Bekunden zeitweilig allein ihrer minderjährigen Tochter überlassen. Beide traf das Jugendamt in den für die Tagespflege u.a. aus Brandschutzgründen nicht zugelassenen Räumlichkeiten im Obergeschoss des Gebäudes an. Ob sich das Kind dort sogar zeitweise ohne jede Aufsicht aufgehalten hatte, war zwischen den Beteiligten streitig.

Der Landkreis begründete seinen daraufhin erlassenen Bescheid damit, dass es der Klägerin infolge der wiederholten Rechtsverstöße an der gesetzlich erforderlichen Eignung für die persönliche Ausübung der Kindertagespflege als auch für eine weitere Durchführung von Kindertagespflege mit angestellten und ihr gegenüber weisungsgebundenen Betreuungskräften fehle.

Die erkennende Kammer bestätigte nach Durchführung einer Ortsbesichtigung und mehrstündiger mündlicher Verhandlung die Entscheidung. Dafür sei zunächst schon für sich tragend, dass die Klägerin die Kinderbetreuung tatsächlich gar nicht als Kindertagespflege in drei eigenständigen Großtagespflegestellen betrieben bzw. verantwortet habe, sondern dass es sich faktisch um eine gesondert erlaubnispflichtige Kindertagesstätte gehandelt habe, zu deren Leitung der Klägerin die dafür gesetzlich erforderliche fachliche Qualifikation fehle.

Prägendes Wesenselement einer Kindertagespflege sei nach dem Gesetz die Höchstpersönlichkeit der Betreuungsleistung einer bestimmten Betreuungskraft gegenüber den ihr nach den geschlossenen Betreuungsverträgen zugeordneten Kindern. Eine organisatorisch strukturell angelegte und somit von vornherein geplante und auch so umgesetzte Betreuung eines Kindes durch eine andere Betreuungskraft sei damit vom Gesetz ausgeschlossen. Der Vergleich der für die einzelnen Kinder geschlossenen Betreuungsverträge mit den Arbeitsverträgen, die die Klägerin mit den Betreuungskräften abgeschlossen habe, zeige, dass die vertraglich mit den Eltern vereinbarten Betreuungszeiten die arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeiten der Betreuungskräfte erheblich überschritten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dies zur Folge hatte, dass für bestimmte tägliche (Rand-)Betreuungszeiten regelhaft eine andere als die vertraglich zugewiesene Betreuungskraft die Betreuung der betroffenen Kinder übernehmen musste.

Die Ungeeignetheit der Klägerin ergebe sich im Weiteren aus den bei den beiden Überprüfungen vor Ort festgestellten Rechtsverstößen, namentlich der unbestrittenen Überschreitung der höchstzulässigen Anzahl der gleichzeitig betreuten Kinder und des – von der Klägerin eingeräumten – Einsatzes der minderjährigen Tochter als alleiniger Aufsichtsperson für ein Kind. Diese Umstände insgesamt, aber auch die von der Klägerin gezeigte mangelnde Einsicht in deren Rechtswidrigkeit führten zu dem Schluss, dass ihr die Bereitschaft und damit die charakterliche Zuverlässigkeit fehlten, Kindertagespflege rechtskonform selbst zu leisten bzw. von angestellten Tagespflegekräften leisten zu lassen. Die Rechtsverstöße und die Haltung der Klägerin dazu stellten eine abstrakte Kindeswohlgefährdung dar, deren Schwere dadurch unterstrichen werde, dass der Gesetzgeber das unerlaubte Betreiben einer Kindertageseinrichtung, wie sie hier vorgelegen habe, als Ordnungswidrigkeit und unter bestimmten Umständen sogar als Straftat eingestuft habe.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig. Gegen die Ablehnung des Eilantrags kann Beschwerde eingelegt werden. Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.

Urteil und Beschluss vom 14.03.2023 – Az. 3 A 1393/23 (Klageverfahren) und 3 B 1394/23 (Eilverfahren)

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover


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