Frankfurt/Berlin (DAV). Ein Arzt darf seine Rechnung nicht über den Arbeitgeber an den Patienten versenden. Dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 1.200 Euro.
Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2019 (AZ: 8 U 164/19).
Der Arzt behandelte im Kosmetikstudio seiner Ehefrau eine Patientin mit zwei Botoxspritzen. Die Frau bezahlte die Rechnung nicht vollständig. Sie beanstandete, dass kein anhaltender Effekt eingetreten sei. Die dritte Mahnung sendete der Arzt per Fax über den Arbeitgeber der Patientin an sie. Die Frau verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro.
Das Gericht sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro zu. Bei der Bemessung komme es allein auf die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht an. Eine Mitarbeiterin des Arbeitgebers habe die Mahnung erhalten. Damit seien Daten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, anderen zugänglich gewesen.
Dass die Rechnung von einem Kosmetikstudio gekommen sei, ändere daran nichts. Letztlich gehe es um eine ärztliche Behandlung. Dieser Umstand sei mit dem Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro angemessen berücksichtigt. Die Frau müsse auch nicht den restlichen Betrag der Behandlung bezahlen, da diese in einem Kosmetikstudio rechtswidrig gewesen sei.
Information: www.dav-medizinrecht.de – Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein