Sind auch Arbeitslose versicherungsfähig?

7. September 2022

Berlin (DAV). Eine Krankentagegeldversicherung bietet einen Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit. Dieser Schutz kann auch im Falle der Arbeitslosigkeit erhalten bleiben. Die Versicherungsfähigkeit entfällt jedoch, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausreichend darlegen kann, sich weiter erfolgversprechend um eine Arbeitsstelle zu bemühen.

Sie fällt auch weg, wenn objektive Gründe gegen einen Erfolg der Arbeitssuche sprechen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 2. November 2021 (AZ: 6 U 1012/20).

Der Versicherte war seit dem 1. Januar 2015 beschäftigungslos. Bis Mai 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt. Danach war es ihm bis Mitte 2018 nicht gelungen – auch nicht mithilfe der Arbeitsagentur -, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Die Krankentagegeldversicherung meinte, dass der Mann nicht mehr versicherungsfähig sei. Er dagegen wollte an seiner Krankentagegeldversicherung festhalten.

Jedoch ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts entfällt die Versicherungsfähigkeit des arbeitslosen Versicherungsnehmers zu dem Zeitpunkt, an dem feststeht, dass er keine neue Tätigkeit mehr aufnehmen will oder kann. Dies nahm das Gericht hier an. Zum einen habe der Mann nicht ausreichend dargelegt, dass er sich um eine Anstellung bemüht hatte. Es reiche nicht aus, pauschal zu äußern, man sei weiterhin willens, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Vielmehr müsste der Versicherungsnehmer darlegen, dass er sich ernsthaft um einen Arbeitsplatz bemüht, etwa durch Bewerbungen auf Stellenanzeigen oder Initiativbewerbungen.

Die Wahrnehmung von Beratungspflichtterminen bei der Arbeitsagentur stelle kein ernsthaftes Bemühen um einen neuen Arbeitsplatz dar. Für das Gericht kamen auch die äußeren Umstände hinzu: Mehrere Mitarbeiter der Arbeitsagentur hätten den bereits im Juli 2018 62 Jahre alten Versicherten aufgrund seiner Qualifikation, seines letzten Bruttomonatsentgelts sowie seiner gesundheitlichen Einschränkung mehrfach gesagt, er sei schwer bis gar nicht mehr vermittelbar. Das Gericht stellte also auch eine objektive Hinderung fest, die Arbeitsuche erfolgreich zu beenden. Er hatte somit keinen Anspruch darauf weiter bei der Krankentagegeldversicherung versichert zu sein.

Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de


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