Mannheim/Berlin (DAV). Arbeitgeber erhalten vom Jobcenter einen Zuschuss, wenn sie schwer vermittelbare Mitarbeiter beschäftigen. Dazu gehören Langzeitarbeitslose und Schwerbehinderte. Dabei kann das Jobcenter bis zu 70 % des Gehalts übernehmen, in bestimmten Fällen bis zu acht Jahre lang.
Die Entscheidung muss das Jobcenter gut begründen, so das Sozialgericht in Mannheim am 27. Februar 2019 (AZ: S 6 AS 2671/18). Es muss dabei die Schwere der Behinderung ebenso berücksichtigen wie auch die Länge der Arbeitslosigkeit, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Arbeitgeber stellte eine schwerbehinderte Frau, Jahrgang 1982, als Bürokauffrau ein. Sie hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100. Seit mehreren Jahren ist die ausgebildete Industriekauffrau ohne Berufserfahrung arbeitslos.
Auf Antrag bewilligte das Jobcenter die Hälfte des Lohns als Eingliederungszuschuss für sechs Monate. Der Arbeitgeber wollte aber eine Förderung in Höhe von 70 % für 18 Monate erreichen, daher klagte er.
Im Prinzip bekam der Arbeitgeber Recht. Das Sozialgericht hob den Bescheid auf. Gleichzeitig verpflichtete es das Jobcenter, neu zu entscheiden. Dabei müsse es aber die Gründe stärker berücksichtigen, warum die Frau schwer Arbeit finde. So müsse in die Entscheidung etwa ihr Alter einfließen und die Tatsache, dass sie seit mehreren Jahren arbeitslos sei.
Auch die Schwerbehinderung müsse das Jobcenter berücksichtigen sowie den Umstand, dass sie trotz der Ausbildung zur Industriekauffrau mangels Berufserfahrung aktuelle und grundlegende Kenntnisse in diesem Arbeitsfeld neu erwerben müsse. Dies sah das Gericht in dem bisherigen Bescheid nicht ausreichend gewürdigt. Das Jobcenter muss nämlich bei seiner Entscheidung die maßgeblichen Aspekte nennen, so die DAV-Sozialrechtsanwälte.
Quelle und Informationen: www.dav-sozialrecht.de