Frankfurt/Berlin (DAV). Ein Anwohner hat keinen Anspruch darauf, den Gehweg für eine Kabelleitung zum Aufladen seiner Fahrzeuge zu nutzen; auch nicht mit Kabelbrücken. Die Stadt darf die Nutzung mit dem Hinweis auf die notwendige Barrierefreiheit und mögliche Stolperfallen versagen.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am 24. Februar 2022 (AZ: 12 K 540/21.F), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Kläger hatte ein Plug-In-Hybridfahrzeug und ein Elektrofahrzeug. Diese wollte er unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen. Daher beantragte er bei der Stadt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen. Für den drei bis sechs Stunden andauernden Ladevorgang sollten Kabelbrücken mit einer Höhe von maximal 4,3 cm die am Boden liegenden Elektroleitungen abdecken. Damit sei eine gefahrlose Überquerung möglich. Dies lehnte die Stadt unter Hinweis auf die entstehenden Stolperfallen ab. Der „störungsfreie Gemeingebrauch“ sei für die Fußgänger nicht mehr gewährleistet.
Der Kläger begründete seine Klage damit, dass die mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehenen Kabelbrücken keine Gefahr für den Fußgängerverkehr darstellten. Außerdem gebe es keine hinreichende Anzahl von Ladesäulen, um seine beiden Kraftfahrzeuge jederzeit aufladen zu können. Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende würden überhaupt nicht berücksichtigt.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es hatte keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung der Stadt. Das Gericht wies auch darauf hin, dass es keinen Anspruch auf die Genehmigung gebe. Daher könne das Gericht nur prüfen, ob die Stadt bei ihrer Entscheidung ihr Ermessen richtig ausgeübt habe.
Die Stadt habe sich allein an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientiert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie des einwandfreien Straßenzustandes in ihre Ermessenserwägung einbezogen. Mit der Verlegung einer Kabelbrücke werde für Personen in einem Rollstuhl oder einem Rollator die Barrierefreiheit eingeschränkt und Stolperfallen geschaffen. Diese öffentlichen Belange seien höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe des Hauses aufladen zu können.
Am Rande wies das Gericht darauf hin, dass die Mobilität des Klägers nicht unangemessen eingeschränkt werde. Schließlich verfüge er über zwei Fahrzeuge und habe daher die Möglichkeit, die Fahrzeuge nacheinander an einer Ladestation aufzuladen.
Quelle und Information: www.verkehrsrecht.de