Ansprüche aus Auflösung einer Escort-Vermittlung

7. August 2019

Gehen Gesellschafter im Streit auseinander, endet die Auseinandersetzung oft vor Gericht. Ein besonderer Fall eines Streits unter Gesellschaftern wird nun am 19. August 2019 vor dem Landgericht Osnabrück verhandelt (Az. 2 O 879/18).

Sowohl die Klägerin als auch die beiden Beklagten waren zuvor bereits selbständig im Bereich der Vermittlung sogenannter Escort-Damen tätig. Im Jahr 2016 sollten die Geschäfte der drei in einer neuen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schüttorf zusammengeführt werden. Das Geschäftsmodell bestand darin, vor allem über Websites und ein Call Center männliche Interessenten an die selbständig arbeitenden Damen aus der Kartei des Unternehmens zu vermitteln. Das Unternehmen sollte dafür Provisionen erhalten. In der neuen Gesellschaft sollten zu diesem Zweck die vorher gesondert betriebenen Vermittlungs-Websites der drei Gesellschafterinnen gebündelt werden. Ausgenommen bleiben sollte jedoch vorläufig eine zuvor von der Klägerin betriebene Website, wegen derer sie seinerzeit in einem Namensstreit mit einem großen deutschen Autobauer stand. Diese Website wurde der Gesellschaft daher ohne Einbringung lediglich zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

Schon nach kurzer Zeit der Zusammenarbeit kam es in der neuen Gesellschaft zu Spannungen, obwohl die Klägerin in dem Streit mit dem Autobauer zwischenzeitlich erreicht hatte, „ihre“ der neuen Gesellschaft nur zur Nutzung überlassene Website nach einer Namensänderung fortführen zu dürfen. Die Zusammenarbeit der drei Gesellschafterinnen wurde jedoch trotz des Streits zunächst fortgesetzt. Anfang 2018 beschlossen die beiden beklagten Gesellschafterinnen dann allerdings, die Klägerin aus der gemeinsamen Gesellschaft auszuschließen. Außerdem sperrten sie sie aus gemeinsamen „WhatsApp-“ Gruppen aus, in denen die Geschäfte des Unternehmens geregelt wurden.

Die beiden beklagten Gesellschafterinnen werfen der Klägerin zur Begründung des Ausschlusses diverse Verletzungen des Gesellschaftsvertrages vor. Vor allem habe sie gezielt die Zusammenarbeit zu ihren Gunsten ausgenutzt. So habe sie auf Kosten der Gesellschaft vor allem „ihre“ veraltete Website modernisieren lassen. Kunden habe sie gezielt allein auf ihre Kanäle umgeleitet, etwa indem sie ihnen ihre private Handynummer gegeben habe. Ihr Ziel sei dabei gewesen, sich am Ende die erneuerte Website und den Kundenstamm allein zu sichern.

Gegen ihren Ausschluss aus der Gesellschaft durch Beschluss der beiden Mitgesellschafterinnen wehrt die Klägerin sich in dem Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück. Zudem begehrt sie vom Gericht die Feststellung, dass ein im Gesellschaftsvertrag festgelegtes Wettbewerbsverbot für die drei Gesellschafterinnen unwirksam ist, weil es zu weit formuliert sei. Die Beklagten ihrerseits begehren nicht nur die Abweisung der Klage, sondern haben auch eine sogenannte Widerklage gegen die Klägerin erhoben. Mit dieser Widerklage wollen sie die Unrichtigkeit verschiedener Behauptungen der Klägerin in Bezug auf „ihre“ Website feststellen lassen. Außerdem verlangen sie von der Klägerin eine Vertragsstrafe und die Beteiligung an diversen Kosten für den Betrieb der (ehemaligen) gemeinsamen Gesellschaft.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück (Einzelrichterin) wird am 19. August 2019 ab 10.00 Uhr in Saal 74 des Landgerichts mündlich über die wechselseitigen Klagen verhandeln. Das Gericht wird im Rahmen der Verhandlung zunächst in den Sach- und Streitstand einführen. Anschließend wird es mit den Parteien Möglichkeiten einer gütlichen Einigung erörtern und den Versuch unternehmen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das persönliche Erscheinen der Parteien ist dazu angeordnet. Über den Fortgang des Verfahrens wird das Gericht am Ende der Sitzung entscheiden. Ein mögliches Urteil würde voraussichtlich nicht am 19. August, sondern erst einige Wochen später verkündet werden.

Quelle: Landgericht Osnabrück


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