Kein Anspruch auf Kostenübernahme für zusätzliche FFP 2-Masken

16. März 2021

Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Beschaffung zusätzlicher FFP 2-Masken durch das zuständige Jobcenter. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück am 10. März 2021 in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden (Aktenzeichen S 50 AS 39/21 ER und S 50 AS 51/21 ER).

Die Antragsteller – ein Vater und sein erwachsener Sohn – beziehen laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II („Hartz IV“). Unter Hinweis auf einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER) beantragten sie beim zuständigen Jobcenter die Übernahme von Kosten für zusätzliche FFP 2-Masken. Dies lehnte das Jobcenter mit der Begründung ab, dass ein besonderer Mehrbedarf nicht erkennbar sei. Die Antragsteller hätten – wie alle anderen Empfänger von Grundsicherungsleistungen auch – jeweils einen Gutschein für zehn kostenlose FFP 2-Masken von ihrer Krankenkasse erhalten. Diese könnten auch wiederverwendet werden. Darüber hinaus sei es nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht verpflichtend, FFP 2-Masken zu tragen; medizinische Masken seien ausreichend.

Die Antragsteller haben im gerichtlichen Eilverfahren demgegenüber jeweils geltend gemacht, vierzehn FFP 2-Masken wöchentlich zu benötigen, da sonst ihr Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt werde. Die Masken seien notwendig für den Straßenbahn- und Busverkehr, den Supermarkt, das Treppenhaus sowie für Gespräche mit Nachbarn, Freunden und Verwandten. Masken seien nur zur einmaligen Anwendung gedacht.

Das Sozialgericht hat dieser Ansicht widersprochen und die Anträge abgelehnt, da kein sogenannter Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorliege. Zwar ergibt sich im Rahmen der Corona-Pandemie ein besonderer Bedarf für Schutzmasken, der bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt worden sei. Jedoch haben die Antragsteller jeweils zehn FFP 2-Masken von ihrer Krankenkasse erhalten, welche nach einer Empfehlung der FH Münster auch bis zu fünfmal nach Trocknung an der frischen Luft wiederverwendet werden können. Die genannten Gespräche mit Nachbarn, Freunden und Verwandten seien – so das Gericht in seiner Begründung – als persönliche Kontakte nach § 1 Satz 1 Niedersächsischen Corona-Verordnung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Das Gericht hat außerdem darauf hingewiesen, dass voraussichtlich Ende April 2021 die Auszahlung einer 150 €-Soforthilfe für die Bezieher von Grundsicherungsleistungen erfolge, mit der vorrangig pandemiebedingte Mehrbedarfe zu decken seien. Den Antragstellern sei jeweils zuzumuten, die Zeit bis Ende April durch anderweitige Umschichtungen zu überbrücken.

Der genannten Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe ist das Gericht ausdrücklich nicht gefolgt. Nach Ansicht des Sozialgerichts Osnabrück geht die dort vorgenommene Bedarfsermittlung an der Lebensrealität vorbei, denn ein durchschnittlicher wöchentlicher Bedarf von 20 Masken bestehe nicht. Gegebenenfalls sei es den Antragstellern unbenommen, einen weitergehenden Bedarf (beispielsweise für regelmäßige Pflegeheimbesuche) geltend zu machen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Beschwerde gemäß §§ 172, 144 SGG nicht zulässig ist.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lautet:

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Quelle: Sozialgericht Osnabrück


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