Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bei Tätigkeiten im Yoga-Ashram – Ergebnis der Berufungsverfahren Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der Zentren und Seminarhäuser betreibt. Die drei klagenden Parteien waren sog. Sevakas, die für einige Zeit in einem Ashram des Beklagten lebten und Dienste verrichteten.
Gegenstand der Sevadienste sind beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung und die Durchführung von Yoga-Unterricht sowie die Leitung von Seminaren. Die drei klagenden Parteien haben Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beklagten in dem Yoga-Ashram. Das hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm am 14. Mai 2024 entschieden. Es handelt sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um Arbeitsverhältnisse.
Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Auch die Vereinsautonomie steht den Ansprüchen nicht entgegen. Dabei besteht in zwei der Verfahren schon insoweit eine Bindungswirkung aufgrund der vorhergehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Neue Tatsachen, die zu einer anderen rechtlichen Wertung führen würden, sind nicht gegeben. Bei dem Umfang der Zahlungsansprüche sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten zu berücksichtigen, für die ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohns besteht.
Dabei ist aufgrund der durch die Parteien vorgetragenen Tatsachen jeweils von einem geringeren Betrag auszugehen, als von den klagenden Parteien geltend gemacht. Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Detmold blieben damit weitestgehend erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die (erneute) Revision nicht zugelassen. Zwei der Berufungsverfahren waren bereits beim Bundesarbeitsgericht anhängig und wurden zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteile vom 14. Mai 2024 – 6 Sa 1128/23 -, – 6 Sa 1129/23 – und – 6 Sa 1112/23 – Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 25. April 2023 – 9 AZR 254/22 – und – 9 AZR 253/22 – Landesarbeitsgericht Hamm, Urteile vom 17. Mai 2022 – 6 Sa 1248/21 – und – 6 Sa 1249/21 – Arbeitsgericht Detmold, Urteile vom 15. Oktober 2021 – 3 Ca 696/20 – und – 3 Ca 732/20 – sowie Urteil vom 11. Oktober 2023 – 2 Ca 906/22 –
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen