Anspruch auf Bluetooth-Hörgeräte-Zubehör für Mobilfunktelefonie

15. März 2020

Ein 68-jähriger Ratinger war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf Versorgung mit einem Bluetooth-Hörverstärker gegen seine gesetzliche Krankenkasse erfolgreich. Der Kläger ist aufgrund einer mit an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf die Nutzung eines Hörgerätes angewiesen.

2014 beantragte er die Versorgung mit einem neuen Hörgerät, mit dem er in der Lage sei, sein Mobilfunktelefon zu nutzen. Der Beklagte gewährte lediglich einen geringeren Festbetrag. Der Kläger könne ein Festnetztelefon nutzen. Ein Anspruch auf eine verständliche Gesprächsführung mittels eines Mobilfunktelefons bestehe nicht. Dagegen wandte sich der Kläger. Nach einem Hinweis des Gerichts auf die kostengünstigere Versorgungsmöglichkeit mit einem Bluetooth-Hörverstärker stellte der Kläger seinen Antrag auf Versorgung mit diesem Hörverstärker um.

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte zu Gunsten des Klägers. Der Kläger habe einen Anspruch auf Versorgung mit dem Hörverstärker. Der beauftragte Sachverständige habe eine deutliche Hörverbesserung bei Mobiltelefonie durch die zusätzliche Schnittstelle mit dem Hörverstärker festgestellt. Auf die Frage, ob die Mobilfunktelefonie inzwischen als Grundbedürfnis anzusehen sei, komme es nicht an. Denn Hörgeräte würden dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienen. Dies führe hier auch nicht zu unverhältnismäßigen Kosten, weil das Zubehörteil relativ günstig sei.

Urteil vom 13.06.2019, S 8 KR 1441/15 – rechtskräftig –

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen


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