Saarbrücken/Berlin (DAV). Wer auffährt, hat zunächst Schuld an dem Unfall. Das folgt dem Anscheinsbeweis. Dieser Grundsatz kann aber auch widerlegt werden. Er wird aber nicht schon deshalb erschüttert, weil der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund auf freier Strecke stark abbremst.
Dies ergibt sich auf seine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Oktober 2019 (AZ: 13 S 69/19). Letztlich führt dieser Umstand aber dazu, dass der Schaden geteilt wird, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) das Urteil.
Auf einer Landstraße bremste der Vorausfahrende vor einem Verkehrsschild mit 50 km/h stark ab, zunächst von 70 auf 50 km/h. Der Kläger meinte, dass das Fahrzeug des Beklagten darüber hinaus nahezu zum Stillstand gekommen sei. Es kam zum Unfall und der Kläger wollte 50 Prozent seines Schadens ersetzt bekommen.
Das Gericht war der Überzeugung, dass der Vorausfahrende eine Vollbremsung vorgenommen habe. Dadurch habe er den nachfolgenden Verkehr besonders gefährdet, denn damit müssten die Fahrzeuge hinter ihm nicht rechnen. Allerdings erschüttere diese Vollbremsung den Anscheinsbeweis nicht vollends.
Dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Starkes Abbremsen sei nicht ein komplett atypischer Verlauf, der den Anscheinsbeweis vollständig widerlege. Weil er den Sicherheitsabstand nicht vollends eingehalten hatte, muss für den Unfall zur Hälfte mithaften. Die Klage auf die 50 Prozent des Schadens ist somit erfolgreich.
Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte fällt der Anscheinsbeweis aber beispielsweise gänzlich weg, wenn der Vorausfahrende bei grüner Ampel stark abbremst. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an.
Quelle und Information: www.verkehrsrecht.de