Alleiniges Sorgerecht oder Handlungsvollmacht?

15. Oktober 2019

Frankfurt/Berlin (DAV). Verfügt ein Elternteil bereits über eine Vollmacht zur Ausübung des Sorgerechts, kann damit unter Umständen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts unnötig sein. Das grundgesetzlich geschützte elterliche Sorgerecht hat ein hohes Gewicht, betont die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am 27. Februar 2019 (AZ: 8 UF 61/18).

Die biologischen Eltern teilen sich das Sorgerecht für den Sohn. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat die Mutter, der Vater hatte dem zugestimmt. Das Kind lebt bei seiner Mutter und deren Ehemann. Die Mutter forderte das alleinige Sorgerecht. Die Vollmacht zur Ausübung des Sorgerechts, die ihr der Vater erteilt habe, reiche nicht aus.

Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Das Gericht sah keinen Grund für die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil und wies unter anderem darauf hin, dass das elterliche Sorgerecht grundgesetzlich geschützt sei.

Die Vollmacht des biologischen Vaters sei ausreichend. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater diese widerrufen würde. Zwar bestehe zwischen den Eltern ein massiver Kommunikationskonflikt, der gemeinsame Entscheidungen kaum möglich mache, aber er gehe nicht soweit, dass die Eltern Entscheidungen träfen, die etwa das Kindeswohl beeinträchtigten. Daher reiche dieser Kommunikationskonflikt als Grund für eine Übertragung des Sorgerechts nicht aus.

Der Vater mische sich nicht aktiv handelnd in die Erziehung des gemeinsamen Sohns ein, ziehe also nicht etwa das Handeln der Mutter offen in Zweifel oder hintertreibe es sogar. Die erteilten Vollmachten seien gegenüber einer Übertragung des Sorgerechts das mildere Mittel, um die Handlungsfähigkeit der Mutter zum Wohl des Kinds sicherzustellen.

Quelle und Information: www.dav-familienrecht.de


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