München/Berlin (DAV). Wird bei einem Arzt ein alkoholisches Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert, muss er mit dem sofortigen Ruhen seiner Approbation rechnen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am 2. März 2020 (AZ: 21 CS 19.1736).
Weil der Arzt betrunken Auto gefahren war und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte, wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Die angeordnete Untersuchung bei einem Facharzt und die Laboruntersuchung einer Haarprobe ergaben ein Abhängigkeitssyndrom. Daraufhin ordnete die zuständige Bezirksregierung das Ruhen der Approbation an.
Der 1956 geborene Arzt beantragte vorläufigen Rechtsschutz und erhob Klage gegen die Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, wogegen der Mann Beschwerde einlegte. Unter anderem wies er darauf hin, dass angesichts seines Alters das Ruhen seiner Approbation faktisch ein Entzug sei.
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Bei der Alkoholsucht eines Arztes müsse man in der Regel davon ausgehen, dass er zur Ausübung seines Berufs zumindest vorübergehend nicht geeignet sei, erläuterte das Gericht. Es sei anzunehmen, dass er auch unter Alkoholeinfluss arbeite und so die Gesundheit seiner Patienten erheblich gefährde.
Eine rasche Verhaltensänderung sei bei diesem Krankheitsbild nicht schnell zu erwarten, so dass die weitere Tätigkeit ein Risiko darstelle, das man im öffentlichen Gesundheitsinteresse nicht akzeptieren könne.
Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass es allerdings für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreiche, festzustellen, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. In der Anordnung liege ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit. Dieser sei nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gestattet.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse dabei sehr genau beachtet werden. Das Verwaltungsgericht habe das beachtet und ausführlich sowie überzeugend dargelegt, dass eine fortwährende Berufsausübung des Arztes konkrete Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit von Patienten bedeuten würde.
Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de