Die Klägerin bezog seit 2015 neben ihren Einkünften aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Teilzeit aufstockend Arbeitslosengeld II (jetzt Bürgergeld).
Unter andrem im November 2017 erhielt sie neben ihrer monatlichen Vergütung eine Jahressonderzahlung von ihrem Arbeitgeber, welches das beklagte Jobcenter als einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten verteilt auf ihren Leistungsanspruch anrechnete. Mit Zahlungsfristen Dezember 2017 und November 2018 forderte das für die Klägerin zuständige Finanzamt für die Jahre 2016 und 2017 zudem Einkommensteuernachzahlungen in Höhe von rund 350 beziehungsweise 310 Euro, die das beklagte Jobcenter nicht vom Erwerbseinkommen absetzte.
Während das Sozialgericht das Jobcenter verpflichtete, die Steuernachforderungen nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 SGB II als auf das Einkommen entrichtete Steuern von den anzurechnenden Einnahmen der Klägerin abzusetzen, lehnten Landessozialgericht und Bundessozialgericht eine Absetzung ab.
Bei der Steuernachforderung handelt es sich nämlich nicht um eine auf das Einkommen zu entrichtende Steuer im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II. Die Vorschrift erfasst – jedenfalls bei Erwerbstätigkeit in abhängiger Beschäftigung – nur solche Steuern, die sich auf das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen beziehen. Ebenso wenig handelt es sich bei der Steuernachforderung um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II.
Bei der im November 2017 zugeflossenen Jahressonderzahlung war allerdings neben den vom Landessozialgericht berücksichtigten Absetzungen wegen Steuern und Versicherungsbeiträgen ein (zusätzlicher) Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 200 Euro nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 SGB II in Abzug zu bringen. Dass eine derartige kumulative Berücksichtigung bei dem Zusammentreffen von laufendem und einmaligen Einkommen zulässig ist, hat der Senat bereits bestätigt (Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2022, B 7/14 AS 9/21 R).
BSG, Urteil vom 17.12.2024, B 7 AS 9/23 R
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel