Ein Geldgeschenk zu Weihnachten in Höhe von 400 € für zwei Personen ist nicht auf das Bürgergeld anzurechnen

10. Dezember 2024

Geklagt hatte ein Bürgergeldbezieher, der mit seiner Lebensgefährtin in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt. Die Eltern der Lebensgefährtin hatten dieser im Dezember 2021 400 € auf ihr Girokonto überwiesen.

Als Verwendungszweck gaben die Eltern „für Weihnachten“ an. Das Jobcenter Plön rechnete dieses Weihnachtsgeschenk bei dem Kläger sowie dessen Partnerin in Höhe von jeweils 200 € auf deren jeweiligen Bürgergeldanspruch an.

Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Kiel. Zwar seien Einnahmen in Geld nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich leistungsmindernd auf den Bürgergeldanspruch anzurechnen. In vorliegendem Fall greife aber eine Ausnahmen nach § 11a Abs. 5 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre (Nr. 1) oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (Nr. 2).

Bei der Zahlung der 400 € handelte es sich um eine Zuwendung, zu deren Erbringung keine rechtliche oder sittliche Pflicht bestand. Die Anrechnung auf das Bürgergeld war zudem auch „grob unbillig“. Grobe Unbilligkeit“ liegt vor, wenn die Zuwendung mit einem erkennbaren Zweck verknüpft ist, dessen Verwirklichung durch eine Anrechnung auf das Bürgergeld vereitelt würde. Zweck eines Weihnachtsgeschenkes ist es, dass sich der Beschenkte zu Weihnachten einen Wunsch erfüllen kann, der über die bloße Existenzsicherung hinausgeht. Genau dieser Zweck würde aber durch eine Anrechnung des Weihnachtsgeschenkes verunmöglicht, denn der Kläger hätte hierdurch zu Weihnachten nicht mehr als ohne das Geschenk.

Im Übrigen beeinflusste der Betrag von 400 € die Lage des Klägers und dessen Partnerin auch nicht so günstig, dass daneben die Zahlung von Bürgergeld nicht mehr gerechtfertigt wäre. Angesichts der großen Bedeutung des Weihnachtsfestes sowie der geringen Bürgergeldleistungen erachtete das Sozialgericht Kiel die Nichtberücksichtigung eines Betrages in Höhe von 400 € für zwei Personen für angemessen.

(SG Kiel, Urteil vom 23.09.2024, S 34 AS 10/23)

Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel


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