In einem Zivilverfahren unter dem Aktenzeichen 16 O 3043/23 sind mit Urteil vom 26.11.2024 zwei in Sozietät verbundene Rechtsanwälte aus dem Landkreis Oldenburg und die gemeinsame Sozietät zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 59.075,64 EUR an eine ehemalige Mandantin verurteilt worden.
Die Klägerin ist die Geschäftsführerin einer GmbH & Co. KG. Letztere beauftragte die Beklagten mit Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einem Regressanspruch gegen einen anderen Rechtsanwalt, der zuvor die Gesellschaft im Rahmen einer Abmahnsache vertreten hatte. Es folgte ein Rechtsstreit, in welchem die Beklagten für die Gesellschaft gegen den anderen Rechtsanwalt Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Falschberatung im Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangten. Nachdem für die Gesellschaft im Verhandlungstermin am 31.03.2022 kein Antrag gestellt worden war, wurde die Klage der Gesellschaft durch Versäumnisurteil abgewiesen.
Nach den Feststellungen der Kammer soll ein beklagter Rechtsanwalt der Sozietät der Klägerseite im Zusammenhang mit dem Regressprozess wahrheitswidrig mitgeteilt haben, dass der Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.200.000 EUR zzgl. Zinsen rechtskräftig zugesprochen worden sei. Daraufhin hätten die Klägerin und ihr Ehemann sich einen Lebenstraum in Gestalt des Erwerbs eines freistehenden Hauses außerhalb des Betriebsgeländes der Gesellschaft erfüllen wollen. Sie sollen in Erwartung der Zahlung aus dem Regressprozess einen notariellen Grundstückskaufvertrag über 429.000 EUR abgeschlossen haben, wobei die Beklagten abermals beratend tätig waren. In der Folgezeit soll einer der beklagten Rechtsanwälte immer wieder mit neuen Ausreden die Klägerseite vertröstet haben, soweit es um die Zahlung des ihr vermeintlich zustehenden Schadensersatzanspruches aus dem angeblich gewonnenen Zivilprozess ging. Vielmehr sei noch ein weiterer angeblich gewonnener Rechtsstreit behauptet worden, aus welchem der Gesellschaft gegen ihren vorherigen Rechtsanwalt ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 500.000 EUR zustünde.
Da der vereinbarte Grundstückskaufpreis letztlich nicht gezahlt wurde, trat die Verkäuferseite am 29.09.2022 vom Grundstückskaufvertrag zurück und machte Schadensersatzansprüche gegen die Klägerseite geltend. Insgesamt entstand der Klägerseite nach Feststellungen der Kammer ein Schaden in Höhe von 59.075,64 EUR, welche sie von den beklagten Rechtsanwälten und deren Sozietät ersetzt verlangen kann.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Oldenburg