Behinderte Menschen können einen Anspruch auf die Übernahme von Taxikosten für Schulfahrten als Eingliederungshilfe haben, soweit diese nicht vom Träger der Schule erstattet werden. Dieser Anspruch folgt seit dem 01.01.2020 aus § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (§§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII a.F.).
In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall besuchte die 2006 geborene Klägerin ein Gymnasium. Wegen einer Beeinträchtigung der Gelenkbewegung war es ihr nicht möglich, die 1,1 Kilometer vom Elternhaus entfernte Schule mit dem Fahrrad oder zu Fuß zu erreichen.
Ihre Eltern organisierten deswegen im Schuljahr 2017/2018 die Hin- und Rückfahrten mit einem Taxi und wendeten hierfür 2.240 € auf. Die Gemeinde als Schulträgerin erstattete für den Schulbesuch lediglich eine Kilometerpauschale von 13 Cent (insgesamt rund 60 €). Die Übernahme der Differenz, welche die Klägerin als Eingliederungshilfe geltend machte, lehnte die Beklagte ab, weil es allen Eltern selbst obliege, ihren schulpflichtigen Kindern die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Unterstützung hierfür sei jedenfalls beim Vorhandensein von zwei Kraftfahrzeugen in der Familie (wie hier) nicht als Teilhabeleistung zu erbringen.
Die Klägerin war in allen Instanzen erfolgreich. Bei den Kosten für den Schulweg handelt es sich nämlich nicht um Leistungen, die als sogenannter Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit allein in der Verantwortung des Schulträgers liegen.
Auch die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII, die ebenfalls Leistungen für Schülerinnen und Schüler beinhalten, die zum Erreichen der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges finanziell auf Schülerbeförderung angewiesen sind, schließen die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht aus. Denn sie erfassen nur Schulwegkosten, die nicht aufgrund einer Behinderung, sondern zum Beispiel aufgrund großer Entfernung zwischen Elternhaus und Schule veranlasst sind. Leistungen, die zum Ausgleich spezifisch behinderungsbedingter Nachteile bei der Teilhabe an Bildung erforderlich sind, sind davon nicht erfasst.
Die Taxikosten für die Fahrten zur Schule waren auch nicht von den Eltern zu tragen und diese auch nicht verpflichtet, die Beförderung selbst durchzuführen. Ein Kind mit Behinderung ist vielmehr Kindern ohne Behinderung gleichzustellen, die die Schule in diesem Fall ohne Weiteres zu Fuß oder auf dem Fahrrad erreichen können.
(BSG, Urteil vom 08.05.2024, B 8 SO 3/23 R)
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel