Flughafen Frankfurt-Hahn darf staatliche Beihilfen vorerst behalten

21. März 2024

Das Land Rheinland-Pfalz darf dem Flughafen Frankfurt-Hahn für die Jahre 2017 und 2018 gewährte Beihilfen zunächst nicht zurückfordern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und hob den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid auf.

Der Flughafen Frankfurt-Hahn erhielt für die Jahre 2017 und 2018 staatliche Beihilfen in Form einer Betriebsbeihilfe in Höhe von rund zehn Millionen Euro. Diese Beihilfen waren von der EU-Kommission genehmigt worden. Im Mai 2021 erklärte das (erstinstanzliche) Gericht der Europäischen Union die Genehmigung der Europäischen Kommission für nichtig. Daraufhin nahm das Land Rheinland-Pfalz die Zuwendungsbescheide zurück und forderte die Flughafengesellschaft Frankfurt-Hahn zur Rückzahlung der Beihilfe auf. Die Flughafengesellschaft war mit der Rückforderung nicht einverstanden und erhob dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im September 2023 hob der Europäische Gerichtshof das Nichtigkeitsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurück.

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte Erfolg. Der Beklagte, so die Koblenzer Richter, dürfe weder die Zuwendungsbescheide zurücknehmen noch die Rückzahlung der Beihilfe verlangen. Aufgrund der Aufhebung des Nichtigkeitsurteils durch den Europäischen Gerichtshof und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das (erstinstanzliche) Gericht der Europäischen Union sei der Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission wiederaufgelebt. Dies habe zur Folge, dass der von dem Gericht der Europäischen Union angenommene unionsrechtliche Verstoß rückwirkend entfallen sei. Habe der Genehmigungsbeschluss der Kommission bis zu einer anders­lautenden Entscheidung eines Unionsgerichts Bestand, so sei auch die Gewährung und Auszahlung der Beihilfe rechtmäßig gewesen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. März 2024, 1 K 55/22.KO


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