Kunstwerk beseitigen?

1. März 2024

Darf eine Stadt ein großflächiges Kunstwerk beseitigen, um einen öffentlichen Platz neu zu gestalten? OLG Celle erlässt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Urteil zu dem Brunnen auf dem Andreas-Hermes-Platz in Hannover.

Diese Frage hatte der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Urheberrecht zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zu entscheiden.

Im Jahr 1990 hatte die Stadt Hannover den auf der Rückseite des Hauptbahnhofs gelegenen Andreas-Hermes-Platz neu gestaltet und einen Entwurf des überregional tätigen Landschaftsarchitekten Prof. Lange umgesetzt. Dieser hatte in einem Architektenwettbewerb den 1. Platz belegt. Ein zentrales Element dieses Entwurfs ist ein inmitten von Bäumen befindlicher Brunnen (Wasserspiegel) mit einem Durchmesser von rund 50 Metern, der mit Sitzstufen aus Sandstein eingefasst ist, über den ein steinerner Steg führt und in dessen Inneren sich mehrere große Gestaltungselemente befinden. Nachdem zwischenzeitlich ein anderer Teil des Platzes durch einen Hotelneubau in Anspruch genommen wurde, nimmt dieser Brunnen einen großen Teil der Restfläche ein. Er ist zwischenzeitlich erheblich sanierungsbedürftig.

Die Stadt Hannover beabsichtigt, diesen Brunnen abzureißen und den Andreas-Hermes-Platz neu zu gestalten, um die Aufenthaltsqualität zu steigern und gewissen sozialen Problemen bei der bisherigen Nutzung entgegenzuwirken. In einer Beschlussvorlage vom 21. August 2023 führte sie aus, sie werde im Jahr 2024 mit den Planungen für ein neues dauerhaftes Gestaltungs­ und Nutzungskonzept des Platzes beginnen; für die Zwischennutzung werde sie zeitnah Ideen entwickeln. Sie wolle verschiedene Nutzungskonzepte testen. Der zuständige Stadtbezirksrat erteilte hierzu seine Zustimmung.

Gegen den Abriss haben sich die Erben des verstorbenen Architekten gewehrt und in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, der Stadt zu untersagen, den Brunnen abzureißen. Diesen Antrag hatte das Landgericht Hannover in erster Instanz mit Urteil vom 11. Dezember 2023 zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Erben des Architekten hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 27. Februar 2024 diese Entscheidung des Landgerichts abgeändert und es der Stadt auf der Grundlage der derzeitigen Sachlage – insbesondere des derzeitigen Planungsstandes – untersagt, den Brunnen abzureißen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Urheber eines Kunstwerks ebenso wie dessen Erben grundsätzlich vor Beeinträchtigungen seines Werks geschützt sind, dieses Interesse des Urhebers aber gegen die Interessen des Eigentümers – hier der Stadt Hannover – abzuwägen ist. Zwar gehen die Interessen des Grundstückseigentümers in der Regel gegenüber dem Urheberinteresse vor.

Vorliegend genügt jedoch der gegenwärtige Stand der Planung der Stadt Hannover für eine – dauerhafte oder vorübergehende – Umgestaltung und Umnutzung des Platzes nicht, um das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Urhebers an dem Erhalt seines Werks zurücktreten zu lassen. Die Stadt Hannover hatte zwar im Verhandlungstermin eine erste Planungsskizze für eine dreijährige Zwischennutzung vorgelegt. Es ist nach der Auffassung des Senats aber derzeit unklar, welche Aussichten bestehen, dass die dort dargestellten Nutzungsideen tatsächlich umgesetzt werden. Es ist der Beklagten nach der Beurteilung des Senats zuzumuten, zunächst ihre Nutzungsabsichten näher zu konkretisieren.

Der Senat hat abschließend klargestellt, dass die Stadt Hannover zwar gegenwärtig – auf der Grundlage des vorliegenden Planungsstandes – den Brunnen nicht beseitigen darf. Dies schließt aber nach den Urteilsgründen nicht aus, dass sie weitere Planungen für eine Änderung der Platzgestaltung vornimmt, die den Abriss des Brunnens beinhalten. Ergebnisse einer fortgeschrittenen Planung wären nach den Entscheidungsgründen bei einer erneuten Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Das Urteil ist rechtskräftig. (OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2024 – 13 U 57/23)

Quelle: Oberlandesgericht Celle


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