Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 5. September 2023 (Az.: 11 LA 65/23) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az.: 11 A 1233/20) abgelehnt, mit dem dieses die Klage eines Bürgermeisters auf Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie zum Führen dieser Waffen abgewiesen hat.
Der beklagte Landkreis Hildesheim hatte im Januar 2020 den Antrag des Bürgermeisters auf Erteilung eines Waffenscheins abgelehnt. Dieser hatte seinen Antrag damit begründet, dass er zur Abwehr von Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit eine Schusswaffe mitführen wolle.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover am 13. Februar 2023 abgewiesen, weil der Bürgermeister nicht glaubhaft gemacht habe, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet zu sein, und dass die Schusswaffe erforderlich sei, um eine Gefährdung zu mindern.
Den gegen die Klageabweisung gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 11. Senat nunmehr abgelehnt, da der Bürgermeister das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nicht dargelegt habe. Insbesondere habe er mit der Begründung seines Zulassungsantrags nicht aufgezeigt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen.
Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.
Quelle: Nds. Oberverwaltungsgericht