Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage des 18-jährigen Klägers im Verfahren 8 K 1152/23.TR gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen.
Gegen den Kläger und seinen Freund, dem Kläger im Verfahren 8 K 1151/23.TR, war bezüglich zweier Vorfälle im Oktober 2021 u.a. wegen des Verdachts des besonders schweren Diebstahls strafrechtlich ermittelt worden. Dabei warf man dem damals noch jugendlichen Kläger im Wesentlichen vor, in der Tatnacht in eine Kindertagesstätte eingebrochen zu sein, die Räumlichkeiten verschmutzt und verwüstet sowie einzelne Gegenstände entwendet zu haben. Nachfolgend seien der Kläger und sein Freund noch in eine Kleingartenanlage weitergezogen, wo sie u.a. unberechtigterweise zwei Gartenhäuser betreten hätten.
Gegen den Kläger waren zudem in der Vergangenheit zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt worden. Diese Vorwürfe nahm der Beklagte zum Anlass, die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers – konkret die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sowie Messungen – anzuordnen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage beim erkennenden Gericht erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, die Anordnung sei nicht notwendig und im Übrigen unverhältnismäßig. Dies sahen die Richter der 8. Kammer anders und führten begründend aus, es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der heranwachsende Kläger zukünftig erneut Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung werden könne. Der Vorfall in der Kindertagesstätte könne aufgrund der konkreten Umstände der Tatausführung nicht (mehr) als typische Jugendstraftat gewertet werden. Es handele sich hierbei auch nicht um eine bloß „einmalige Verfehlung“, denn die zeitliche und örtliche Zäsur zum Vorfall in der Kleingartenanlage habe nicht zu einer Abkehr von weiterem strafbewehrtem Verhalten geführt.
Überdies ließen auch die weiteren im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität anzusiedelnden Ermittlungsverfahren sowie die Persönlichkeitsstruktur des Klägers auf eine drohende Wiederholung schließen. Hieran zeige sich, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren Betäubungsmitteln zugeneigt sei und sich in einer entsprechenden Szene bewege. Die mündliche Verhandlung habe auch nicht ergeben, dass es im Fall des Klägers zu einer gesicherten und nachhaltigen Abkehr von bisherigen Verhaltensmustern bzw. zu einem Lebenswandel im Einklang mit der Rechtsordnung gekommen sei, sodass zu erwarten stehe, dass er sich erneut über strafbewehrte Vorschriften hinwegsetzen werde. Im Ergebnis seien die angeordneten Maßnahmen daher – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Kläger (noch) um einen Heranwachsenden handele – notwendig und auch verhältnismäßig.
In dem Parallelverfahren 8 K 1151/23.TR haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte den Bescheid aufgehoben hatte.
Gegen die Entscheidung im Verfahren 8 K 1152/23.TR steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Quelle: VG Trier, Urteil vom 28. Juni 2023 – 8 K 1152/23.TR –