Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten in dem Verfahren gegen einen Mann, der im Februar 2021 einen anderen Mann zunächst mit zwei Schüssen aus seiner Armbrust attackiert und anschließend erdrosselt haben soll, als unbegründet verworfen. Er sah keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Im August letzten Jahres hatte die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal als Schwurgericht den seinerzeit 52-jährigen Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte zum einen bewusst die „Arg- und Wehrlosigkeit“ des Opfers für seine Tat ausgenutzt hatte und zum anderen die Tat begangen hatte, weil er sich von dem Getöteten gedemütigt gefühlt habe, nachdem dieser den Verkauf eines Kraftfahrzeugs an den Angeklagten verhindert, und ihm außerdem, unter den Augen anderer Personen, ein Hausverbot erteilt hatte. Somit habe er sowohl das Mordmerkmal der „Heimtücke“ als auch das der „niedrigen Beweggründe“ erfüllt.
Quelle: Landgericht Frankenthal