Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) können gegenüber ihrem Jobcenter einen Anspruch auf Geldleistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine haben, wenn ihre bereits vorhandene Waschmaschine kaputt gegangen ist und sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt.
Der Anspruch folgt aus § 21 Abs. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird ein so genannter „Mehrbedarf“ anerkannt, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht und im Fall einmaliger Bedarfe ein Darlehen nicht möglich oder zumutbar ist. Einen solchen unabweisbaren Bedarf hat das Sozialgericht Kiel bei einer Waschmaschine angenommen. Diesen Bedarf konnten der Kläger auch nicht aus seinem Regelbedarf decken, in dem 1,60 € im Monat für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen berücksichtigt sind. Denn der Wert von 1,60 € sei aus Verbrauchsstichproben in einem Zeitraum von drei Monaten erhoben worden.
Da langlebig Haushaltsgeräte indessen nur im Abstand von vielen Jahren neu erworben werden müssten, seien deren Kosten in den meisten Stichproben mit Null eingeflossen. Auch die Überlegung, wie lange ein Leistungsberechtigter 1,60 € im Monat sparen müssten, um eine Waschmaschine, einen Wäschetrockner, eine Geschirrspülmaschine und ein Bügeleisen kaufen zu können, zeige, dass die 1,60 € im Monat auf keiner hinreichend aussagekräftigen Datengrundlage beruhten. Auch die Anschaffungskosten für eine neue Waschmaschine Höhe von 389,00 € zuzüglich 29,95 € Versandkosten waren nach Auffassung des Gerichts angemessen, da der Kläger bei einem Neuerwerb insbesondere auch Mängelgewährleistungsrecht habe.
SG Kiel, Urteil vom 14.03.2023, S 35 AS 35/22 – Berufung anhängig beim SH LSG, Az. L 6 AS 41/23
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel