Mit Urteil hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück eine Klage zweier Fachärzte für Innere Medizin aus dem Landkreis Osnabrück gegen die Ärztekammer Niedersachsen abgewiesen. Ziel der Klage war die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Allgemeinmedizin für einen Weiterbildungszeitraum von insgesamt 24 Monaten statt des im Januar 2020 bewilligten Zeitraums von lediglich 18 Monaten.
Der Kläger zu 2) ist niedergelassener Hausarzt und führt den Facharzttitel „Facharzt für Innere Medizin“. Die Klägerin zu 1) ist ebenfalls „Fachärztin für Innere Medizin“ und in der Praxis des Klägers zu 2) als angestellte Ärztin beschäftigt.
Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sieht seit dem 1. Juli 2020 keine Möglichkeit mehr vor, dass auch Fachärzte für Innere Medizin auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin Weiterbildungen vornehmen (§ 6 WBO).
Die Kläger meinten, dass sie aufgrund ihres Antrages aus Ende 2019 bzw. Anfang 2020 und der damals noch gültigen Weiterbildungsordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für den gesamten Zeitraum von 24 Monaten hätten. Die Kläger haben in ihrer Klageweiter insbesondere darauf abgestellt, dass sie entgegen der Ansicht der Beklagten ausreichende Fallzahlen in den Bereichen der hausärztlichen und psychosomatischen Grundversorgung vorweisen könnten.
Der Ansicht der Kläger folgte das Gericht nicht. Es stellte vielmehr vor allem darauf ab, dass es sich bei der anhängigen Klage um eine Verpflichtungsklage handele. Bei dieser sei der entscheidungserhebliche Zeitpunkt grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung. Nach der derzeit gültigen und damit maßgeblichen Weiterbildungsordnung der Beklagten sei eine Weiterbildungsermächtigung auf dem Gebiet der Allgemeinen Medizin von Ärzten, die – wie die Kläger – keine Fachärzte in diesem Bereich sind, nicht mehr möglich.
Selbst wenn man noch die Weiterbildungsordnung in ihrer alten Fassung für anwendbar hielte, hat die Kammer festgestellt, dass die Ablehnung des Antrages der Kläger durch die Beklagte im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen wäre.
Das Urteil (1 A 10/23) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück