Die Ordnungsmaßnahme einer Realschule in Wuppertal, einen 11-jährigen Schüler mit sofortiger Wirkung von der Schule zu entlassen, weil er sich wiederholt nicht an Regeln gehalten und Mitschüler verletzt und beleidigt hat, ist rechtmäßig. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom gestrigen Tage entschieden und einen gegen die Schulentlassung gerichteten Eilantrag der Eltern des Schülers abgelehnt.
Die Einschätzung der Schule, dass der Schüler durch wiederholtes Fehlverhalten die Rechte anderer ernstlich gefährdet und auch verletzt hat, ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Nach den von der Schule vorgelegten Unterlagen, in denen das Verhalten des Schülers dokumentarisch erfasst ist, hat er in zahlreichen Fällen und in sehr kurzer Abfolge Mitschüler beleidigt und bedroht. Zudem hat er wiederholt die Rechte anderer Schüler, insbesondere deren körperliche Unversehrtheit, verletzt und den Schulfrieden erheblich gestört. So hat der Schüler mehrere Mitschüler zu unterschiedlichen Gelegenheiten beleidigt, bedroht und geschlagen, unter anderem in den Bauch. Mit einer Wasserflasche hat er auf den Kopf und auf die Beine von Mitschülerinnen eingeschlagen. Einen weiteren Mitschüler hat er mit dem Tode bedroht. Außerdem hat er eine Mitschülerin sexuell beleidigt.
Die sofortige Schulentlassung ist gerechtfertigt und geboten, um weiteres Fehlverhalten des Schülers und Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitschüler auszuschließen. Bereits in der Vergangenheit war der Schüler mit einer Vielzahl massiver Regelverstöße im Unterricht und Gewalttätigkeiten aufgefallen. Ordnungsmaßnahmen in Form eines Verweises, eines Ausschlusses vom Unterricht sowie der Androhung der Schulentlassung waren der nun ergriffenen Maßnahme vorausgegangen, ohne eine Verhaltensänderung zu bewirken. Sämtliche Ordnungsmaßnahmen wurden und werden ergänzt durch eine Reihe von erzieherischen Maßnahmen sowie Unterstützung und Beratung aufgrund des bestehenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs des Schülers.
Die Eltern des Schülers sind den Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiviert entgegengetreten. Versuche der Eltern, der Schule vorzuwerfen, gegen ihren Sohn Druck aufgebaut und etwa kindliche Schmeicheleien als sexuelle Belästigungen gewertet zu haben, vermögen die Rechtmäßigkeit der Entlassung nicht in Frage zu stellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Aktenzeichen: 18 L 92/23
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen