Ein Promotionsstudent kann nicht rügen, ein Betreuer für sein Promotionsvorhaben sei fehlerhaft bestellt worden, wenn er diesen selbst vorgeschlagen hat. Dies gelte erst recht, wenn er mehrere Schritte des Promotionsvorhabens unter Beteiligung des Betreuers ohne Erhebung dieser Rüge durchlaufen habe. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.
Die seit dem Jahr 2014 als Promotionsstudentin an der beklagten Universität eingeschriebene Klägerin sprach sich im Exposé zu ihrem Promotionsvorhaben für die Bestellung eines namentlich benannten Professors als Zweitbetreuer aus. Dieser Empfehlung kam der Vorsitzende des Promotionsausschusses nach. Erst- und Zweitbetreuer bewerteten die Dissertation – nachdem diese wegen von den Betreuern festgestellter Mängel von der Klägerin überarbeitet worden war – mit der Note „nicht ausreichend (5,0)“. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten erfolglos die Neubewertung der Dissertation durch zwei neue Gutachter.
Nachdem die Klägerin damit auch im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte, beantragte sie beim Verwaltungsgericht Koblenz, die Beklagte zu verpflichten, sie aus dem Promotionsprüfungsrechtsverhältnis zu entlassen, weil die Bestellung ihres Zweitbetreuers verfahrensfehlerhaft erfolgt sei; nicht der Vorsitzende des Promotionsausschusses, sondern allein der Promotionsausschuss hätte die Bestellung vornehmen dürfen. Die Klage wurde abgewiesen.
Es bestünden bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Klage, weil die Klägerin ihre Entlassung bislang nicht bei der Beklagten beantragt habe, so die Koblenzer Richter. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, weil sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine fehlerhafte Bestellung ihres Zweitbetreuers berufen könne. Selbst wenn nur der Promotionsausschuss dessen Bestellung hätte vornehmen dürfen, könne sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht auf diesen Mangel berufen. Ein solches Verhalten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da sie ihren Zweitbetreuer ausdrücklich empfohlen habe. Darüber hinaus habe sie ihre Obliegenheit verletzt, Verfahrensfehler rechtzeitig zu rügen.
Im Falle der Geltendmachung einer fehlerhaften Prüferbestellung liege eine solche Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann vor, wenn ein Prüfling ein mehrstufiges Prüfungsverfahren unter Beteiligung des Prüfers durchlaufe, ohne dessen Bestellung zu rügen, und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich Kenntnis von den Grundlagen der Bestellung zu verschaffen. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Klägerin habe die Verteidigung des Promotionsvorhabens sowie die Erstbewertung unter Beteiligung des Zweitbetreuers stattfinden lassen, ohne dessen Bestellung zu rügen. Eine solche Rüge wäre ihr jedoch spätestens nach der Rückgabe ihrer Dissertation zwecks Überarbeitung sowie der sich daran anschließenden Akteneinsicht durch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten möglich gewesen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. November 2022, 4 K 302/22.KO