Ein Klimaaktivist hatte im Sommer 2021 die Fassade des Zentralgebäudes der Universität in Lüneburg mit Wandfarbe verunstaltet, um auf den Klimawandel aufmerksam zu machen und zum sofortigem Handeln zu appellieren. Hierdurch entstand ein Sachschaden in Höhe von mehr als 10.000 €.
Das Amtsgericht Lüneburg hatte den Angeklagten deshalb der Sachbeschädigung in zwei Fällen für schuldig befunden und eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen – mithin mehr als drei Netto-Monatseinkommen – vorbehalten.
Diese Verurteilung hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 29. Juli 2022 bestätigt. Die Sachbeschädigung war nicht aufgrund eines Notstands nach § 34 des Strafgesetzbuchs (StGB) gerechtfertigt. Es handele sich um eine Symboltat, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Klimawandel habe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Gefahr eines Klimawandels nicht anders als durch die Begehung von Straftaten abgewendet werden könnte.
Die Beschädigung des Universitätsgebäudes ist darüber hinaus auch nicht durch „zivilen Ungehorsam“ gerechtfertigt. Niemand sei berechtigt, in die Rechte anderer einzugreifen, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Auffassungen Geltung zu verschaffen.
Wer auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte, könne dies in Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, seines Petitionsrechts und seines Rechts auf Bildung politischer Parteien tun, nicht aber durch die Begehung von Straftaten. Würde die Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund akzeptieren, der allein auf der Überzeugung des Handelnden von der Überlegenheit seiner eigenen Ansicht beruhte, liefe dies auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinaus.
Der Beschluss des Senats ist rechtskräftig.
Quelle: Herausgeber: Oberlandesgericht Celle