Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Hört man von einer Wohnungseigentümergemeinschaft, denken die Meisten an eine große Anlage mit vielen Wohneinheiten, ggf. sogar mit mehreren Gebäuden und Stellplätzen oder Tiefgaragen. Und in der Regel wird man davon ausgehen, dass ein Verwalter für das Objekt zuständig ist.
Daneben gibt es aber auch den speziellen Fall, dass eine Gemeinschaft nur aus zwei Einheiten und somit zwei Eigentümern besteht. Diese sind oftmals miteinander verbunden, wie zum Beispiel Geschwister, die das gemeinsame Elternhaus aufgeteilt haben, oder es besteht eine Freundschaft, da man zu zweit ein Gebäude bewohnt. Völlig naheliegend und verständlich ist in solchen Fällen, dass auf die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben oder Formvorschriften verzichtet wird: ein Eigentümer bestellt das Heizöl und bekommt vom anderen Eigentümer den hälftigen Betrag erstattet oder Aufträge werden ohne Vorbesprechung und Vergleichsangebote nach einem kurzen Gespräch im Hausflur vergeben – dagegen ist solange sich die Eigentümer einig sind, nichts einzuwenden. Kommt es aber zu Unstimmigkeiten, meint also der Eine, der andere habe das Öl viel zu teuer erworben und will ihm den Betrag nicht erstatten, ist der Ärger vorprogrammiert.
Denn in diesem Fall wird ein Gericht auf die Vorschriften des WEG verweisen, so wie das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2022 (AZ.: 2-13 T 27/22), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) ausdrücklich verweist. Denn auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen- WEG sind einzelne Eigentümer nicht befugt Zahlungsansprüche gegenüber dem Miteigentümer geltend zu machen; ebenso können Hausgeldansprüche nur aufgrund eines Beschlusses über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan geltend gemacht werden.
Von dem Eigentümer kann nur die Gemeinschaft Geld verlangen, der Eigentümer wird also auf den gesamten Kosten sitzen bleiben. Aus Gründen der Vorsicht sollte daher wenn möglich sogar in einer Zwei-Personen-WEG auf die Einhaltung aller Vorschriften geachtet werden, auch wenn dies zunächst sehr umständlich erscheint: letztlich muss ein Konto für die Gemeinschaft angelegt werden und Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung müssen beschlossen werden, dann können Zahlungen von dem Eigentümer an die Gemeinschaft verlangt werden. Es sollte sich daher jeder sehr gut überlegen mit welchen Beträgen er in Vorleistungen gehen will, da das Risiko hoch ist, keine Erstattung mehr geltend machen zu können.
Quelle und Informationen: www.mietrecht.net