Schütteln eines Säuglings

29. August 2022

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Strafkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 14. Januar 2022 (12 Ks 17 Js 12769/21; Schlagwort: Säugling) bestätigt, mit welchem ein heute 34-jähriger Mann wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde.

Die Revision des Angeklagten hat der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des BGH durch Beschluss vom 12. Juli 2022 (6 StR 347/22) als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte am 25. März 2021, während er in Abwesenheit der Mutter allein mit dem Kind in der Wohnung in Hildesheim war, in einer Überforderungssituation seinen schreienden, zwölf Wochen alten Sohn für mehrere Sekunden so stark geschüttelt, dass massive Hirnverletzungen eintraten und das Kind mehrere Tage später verstarb. Dabei habe der Angeklagten den Tod des Kindes in Kauf genommen, was sich schon aus dem außerordentlich hohen Maß an Gewalteinwirkung ergeben habe.

Der Angeklagte hatte den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung in Abrede genommen. Die Kammer kam jedoch nach neun Hauptverhandlungsterminen und einer umfangreichen Beweisaufnahme mit Gutachten von insgesamt acht medizinischen Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass ein Schütteltrauma eindeutig als Todesursache festzustellen sei. Die massiven Hirnverletzungen hätten nicht einmal durch einen einzelnen wuchtigen Faustschlag ausgelöst werden können, sodass auch eine versehentlich unsanfte Behandlung als Auslöser für das Verletzungsbild gar nicht in Betracht kam.

Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Tathandlung des Schüttelns nur wenige Sekunden dauerte und aus einer betreuungsbedingten Überforderungssituation entstanden war. Die Kammer ging demnach nicht von einer absichtlichen Tötung aus, sondern vielmehr davon, dass der Angeklagte den Tod des Säuglings bei der starken Gewaltanwendung in Kauf genommen hat. Demgegenüber war für das Gericht als schulderhöhender Faktor anzusehen, dass das Kind in der Obhut und Fürsorge seines Vaters besonders schutzbedürftig und ihm in der konkreten Situation wehrlos ausgeliefert war.

Der Angeklagte wurde am 01.04.2021 inhaftiert und befand sich seither zunächst in Untersuchungshaft. Er hat nunmehr mit dem Eintritt der Rechtskraft die verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren zu verbüßen.

Quelle: Landgericht Hildesheim


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