Landshut/Berlin (DAV). Auch in Ausnahmesituationen, wie einem behördlich angeordneten coronabedingten Lockdown, muss der erhebliche Arbeitsausfall für das Kurzarbeitergeld rechtzeitig angemeldet werden.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Landshut vom 15. Dezember 2021 (AZ: S 16 AL 66/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss noch in dem Monat erbracht werden, in dem der Arbeitsausfall entsteht. Der Antrag zur Auszahlung kann dann drei Monate nachträglich gestellt werden.
Die Klägerin hat einen Hotel- und Gastronomiebetrieb. Bereits für den ersten staatlich verordneten „Lockdown“ wurde für ihre Mitarbeiter von März bis Juni 2020 von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld bewilligt. Die Klägerin hatte im März einen erheblichen Arbeitsausfall angezeigt und einen entsprechenden Antrag gestellt. Ab November 2020 musste ihr Betrieb erneut wegen des zweiten „Lockdowns“ geschlossen werden. Sie zeigte aber erst Anfang Februar 2021 für die Monate November und Dezember 2020 den erneuten Arbeitsausfall an und beantragte rückwirkend Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter. Dieser Antrag wurde von der Agentur für Arbeit abgelehnt, weil die Klägerin den Arbeitsausfall der Agentur nicht rechtzeitig angezeigt habe.
Das Gericht wies die Klage ab.
Kurzarbeitergeld könne nur gewährt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliege und dieser der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig angezeigt worden ist. Die Anzeige habe schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Es sei glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall eintrat. Selbst wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruhe, so habe die Anzeige dennoch unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Kurzarbeitergeld könne frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Laut Gericht muss die Anzeige des Arbeitsausfalls vom Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergelds unterschieden werden. Dieser könne in einer zweiten Stufe innerhalb von drei Monaten nachträglich gestellt werden.
Die Klägerin habe aber den durch den zweiten „Lockdown“ bedingten Arbeitsausfall in ihrem Betrieb für die Monate November und Dezember 2020 nicht rechtzeitig angezeigt. Damit entfalle der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diese Monate. Es sei ihr trotz des „Lockdowns“ möglich und zumutbar gewesen, entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen eine unverzügliche Anzeige des Arbeitsausfalls vorzunehmen. Die Nichtanzeige des Arbeitsausfalls sei als schuldhaftes Zögern zu werten und könne auch durch die spätere Meldung im Februar 2021 nicht nachgeholt werden.
Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin selbst ausreichend über die gesetzlichen Voraussetzungen informiert gewesen war. Eine Fortgeltung der Anzeige des ersten Arbeitsausfalls vom März 2020 scheide nach dem Gesetz aus, weil seit dem letzten Kalendermonat mit Bezug von Kurzarbeitergeld, nämlich Juni 2020, bereits mindestens drei Monate ohne Bezug (hier Juli bis Oktober) vergangen seien.
Die DAV-Arbeitsrechtsanwälte raten daher allen Betrieben die Anzeige des Arbeitsausfalls rechtzeitig vorzunehmen. Ansonsten droht der Verlust der Ansprüche.
Quelle und Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de