Nicht jede Nahrungsmittelunverträglichkeit steht der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst entgegen

6. Juli 2022

Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf nicht grundsätzlich wegen einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit bzw. -malabsorption aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil.

Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für eine Beamtenstelle im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei legte der Kläger einen Arztbrief vor, nach dem er an einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit leide. Der Polizeiarzt schloss daraufhin auf Grundlage der Regelungen in der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV) die Polizeidiensttauglichkeit des Klägers aus. Danach seien schwerwiegende, chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten der Verdauungsorgane als die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgelegt. Unter diese Regelung seien nach Ansicht des Polizeiarztes auch Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit zu fassen. Darauf lehnte die Beklagte unter Verweis auf die polizeiärztliche Auswahluntersuchung die Bewerbung des Klägers ab.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag, welchem dieses mit Beschluss vom 23. August 2019 – 2 L 802/19.KO – stattgab (s. Pressemitteilung Nr. 30/2019). Diese Entscheidung änderte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 8. November 2019 ab und lehnte den Antrag ab. Daraufhin erklärte die Beklagte das Widerspruchsverfahren für erledigt.

Mit seiner sodann erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Er trug im Wesentlichen vor, er sei vollumfänglich polizeidiensttauglich. Die Beklagte könne seine gesundheitliche Eignung nicht auf der Grundlage der bereits überholten Arztberichte beurteilen. Seit längerer Zeit schränke er sich bei seiner Ernährung nicht mehr ein. Er könne selbst Fertiggerichte ohne Probleme zu sich nehmen. Lediglich auf laktosehaltige Milch verzichte er. Dies allerdings nur deshalb, weil er inzwischen den Geschmack von laktosefreier Milch bevorzuge. Präparate nehme er nicht ein. Die PDV sei verfassungswidrig, weil sie bei einer schematischen Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen führe.

Dem trat die Beklagte entgegen und führte aus, bei den warmen Mahlzeiten würde bei fast jedem Gericht Milch verwendet. Das Auftreten von Beschwerden im Einsatz sei zudem nicht nur für den Betroffenen unangenehm, sondern auch dazu geeignet, die Sicherheit und das polizeiliche Ziel eines Einsatzes zu gefährden.

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger sei zum hier maßgeblichen Zeitpunkt polizeidiensttauglich gewesen, so die Koblenzer Richter. Er habe trotz der bei ihm diagnostizierten Laktose- und Fruktosemalabsorption die erforderliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit vorweisen können. Sowohl das von ihm vorgelegte Gutachten als auch der vom Gericht im Rahmen einer Beweiserhebung beauftragte Gutachter hätten festgestellt, dass der Kläger bei der Testung der Laktose- und Fruktosemalabsorption keine Bauchschmerzen oder sonstigen Symptome entwickelt habe. Dieser sei vollumfänglich gesund.

Eine Laktoseintoleranz liege nicht vor. Nach den Ausführungen des Gutachters besitze der Kläger auch die Fähigkeit, ohne Präparate an Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Es gebe täglich mindestens ein Gericht, das keine Laktose enthalte. Es beständen über den Verzicht auf Milch hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Diät einhalte, die seine Einsatzfähigkeit beeinträchtige.

Zudem hätten keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestanden, welche die Annahme gerechtfertigt hätten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten werde bzw. der Kläger wegen einer chronischen Erkrankung voraussichtlich regelmäßig erhebliche dem Dienstherrn in der Gesamtheit nicht zumutbare Ausfallzeiten aufweisen werde.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2022, 2 K 1313/19.KO


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