Andernach/Berlin (DAV). Vor einem Kostenbescheid muss der Betroffene „angehört“ werden. Dies erfolgt meist durch die Übersendung des Anhörungsbogens, in dem auch die Folgen des Verstoßes aufgezeigt werden. Erfolgt die Anhörung nicht, ist der Kostenbescheid rechtswidrig.
Dies folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Andernach vom 21. April 2021 (AZ: 2h OWi 145/21). Dies könnte erhebliche Auswirkungen haben, wenn einfach nur bestritten wird, den Anhörungsbogen bekommen zu haben, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Das Ordnungsamt stellte einen Parkverstoß durch einen Lkw fest. Es wurde ein kombinierter Anhörungsbogen erstellt. In der Folge ergaben sich keine weiteren Erkenntnisse, insbesondere kam es aufgrund des Anhörungsbogens zu keinen Angaben. Ein knappes Vierteljahr später erließ die Verbandsgemeinde daraufhin einen Kostenbescheid gegen den Antragsteller, den Halter des Lkw. Dieser legte hiergegen drei Tage später „Einspruch“ ein. Er behauptet, vor Erlass des Kostenbescheids nicht angehört worden zu sein.
Das Gericht gab dem Halter Recht. Wegen der fehlenden, zwingenden Anhörung sei der Bußgeldbescheid rechtswidrig.
Die Anhörungspflicht hat gute Gründe: Halter hätten die Möglichkeit, sich durch Angabe des Fahrers von der Kostenfolge zu befreien. Im Übrigen werde er über die drohenden Folgen des Verstoßes informiert. Erst damit hätte er die Möglichkeit zu rechtlichem Gehör. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Antragsteller den Anhörungsbogen bekommen habe. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen sei es Sache des Absenders, den Zugang eines Schriftstücks nachzuweisen. Ein einfaches Bestreiten – wie hier – löse diese Nachweispflicht aus, der die Verbandsgemeinde hier nicht nachgekommen sei. Nach Auffassung des Amtsgerichts müsse zumindest die Behörde hierfür die Aufgabe des Bescheids zur Post in der Akte vermerkt haben. Dies hatte die Gemeinde jedoch nicht getan. Das Amtsgericht beschrieb die Situation so: „Die Rechtslage und die gewünschte Beweislage fallen insoweit auseinander.“
Dies könnte erhebliche Folgen haben, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Schließlich werden die Anhörungsbogen per einfacher Post versendet. Ein einfaches Bestreiten könnte schon den Bußgeldbescheid in Frage stellen. Daher werde meist die notwendige Anhörung in den Gerichtsverfahren „nachgeholt“.
Quelle und Information: www.verkehrsrecht.de