Mainz/Berlin (DAV). Das Führen eines Fahrtenbuchs kann auch dann angeordnet werden kann, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs den Verkehrsverstoß selbst eingeräumt hat. Es müssen aber erhebliche Zweifel an seinem Geständnis bestehen und die Täterermittlung nicht rechtzeitig stattfinden können.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. März 2022 (AZ: 3 L 68/22.M).
Mit dem Auto des Antragstellers wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft um (bereinigt) 28 km/h überschritten. In dem Anhörungsbogen gab der Halter an: „Ich gebe die Zuwiderhandlung zu“. Die Bußgeldbehörde glaubte aber nach einem Abgleich des Fahrerfotos mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto dem Bekenntnis nicht. Es vermutete, der Fahrer sei der Sohn des Halters. Unter Hinweis auf die Zweifel an der Täterschaft bat die Bußgeldstelle den Halter mehrfach erfolglos um Benennung des Fahrers. Um festzustellen, wer an der Anschrift wohnt, ergab eine Nachfrage bei der Meldebehörde schließlich, dass lediglich die Ehefrau des Antragstellers unter dessen Anschrift gemeldet ist. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt, allerdings wurde ein Fahrtenbuch für das Tatfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten angeordnet.
Dagegen wandte sich der Antragsteller. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die Tat schriftlich eingeräumt. Daher sei ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen, das die Verhängung eines Fahrtenbuchs rechtfertige. Der Vermutung, dass sein Sohn gefahren sei, sei hingegen nicht nachgegangen worden. Sein Antrag blieb ohne Erfolg.
Das Gericht befand, dass die Auflage für ein Fahrtenbuch rechtmäßig erfolgte. Einem Fahrzeughalter könne das Führen eines Fahrtenbuches aufgegeben werden, wenn „die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung) nicht möglich gewesen“ sei. Dies sei hier gegeben. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Bußgeldbehörde trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Fahrzeugführer nicht ermitteln können.
Der Antragsteller habe an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitgewirkt. Er habe – angesichts des evidenten Abweichens der Fotos – unrichtige Angaben gemacht. Diese wären geeignet gewesen, die Ermittlung des Täters zu verhindern. Insbesondere habe der Antragsteller auch auf Vorhalt, dass sein Tatbekenntnis nicht mit dem Fahrerfoto übereinstimme, keine weiteren Angaben gemacht. Nur mit dem Fahrerfoto allein sei es der Behörde nicht möglich gewesen, den Täter zu ermitteln. Die danach zulässige Fahrtenbuchauflage habe keine strafende, sondern eine präventive Funktion: Sie stelle eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar. Künftig sollten die Feststellungen eines Fahrzeugführers erleichtert werden.
Quelle und Information: www.verkehrsrecht.de