Köln/Berlin (DAV). Gibt ein Arbeitgeber Homeoffice den Vorrang, kann er einem Mitarbeiter nicht einfach kündigen, weil dieser einen Bürostuhl mit nach Hause nimmt. Selbst dann, wenn dies ohne Absprache geschah.
Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Januar 2022 (AZ: 16 Ca 4198/21).
Geklagt hatte die Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht des Erzbistums Köln. Da sie für das Homeoffice ohne Absprache einen Bürostuhl mitnahm, wurde ihr außerordentlich gekündigt.
Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Wer einfach Eigentum des Arbeitgebers mit nach Hause nehme, begehe eine Pflichtverletzung. Diese könne zu einer Kündigung führen. In der konkreten Situation könne die außerordentliche Kündigung aber nicht mit der Mitnahme des Bürostuhls begründet werden. Kurz vor Ostern habe der Arbeitgeber dem Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt. Die dafür notwendige Ausstattung habe er aber so kurzfristig nicht zur Verfügung gestellt. Daher rechtfertige die Mitnahme des Stuhls für das Arbeiten im Homeoffice auch keine Kündigung.
Quelle und Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de