Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 22. Februar 2022 dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eines Antragstellers stattgegeben, der sich gegen die Verkürzung seines Genesenenstatus auf 90 Tage durch das RKI wendet.
Der Antragsteller, der im November 2021 positiv auf COVID-19 getestet wurde, hatte von der Antragsgegnerin zunächst eine Genesenenbescheinigung ausgestellt bekommen, welche bis Mai 2022 befristet war. Nachdem nunmehr mit Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 14. Januar 2022 das RKI die verkürzte Dauer des Genesenenstatus bekanntgegeben hatte, wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht gegen die Verkürzung seiner Genesenenstellung von sechs Monaten auf 90 Tage ab positiver Testung.
Die Kammer hat dem Antrag stattgegeben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass der Antragsteller weiterhin für sechs Monate als genesen gilt. Dies sei vor allem darin begründet, dass die Änderung der SchAusnahmV vom 14. Januar 2022 formell verfassungswidrig sei. Dies ergebe sich aus der gewählten Regelungstechnik eines Verweises auf die Homepage des RKI. Für diese Weiterdelegation auf das RKI fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Zudem sei der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI intransparent und zu unbestimmt. Die Kammer traf daher die Feststellung, dass der Genesenenstatus des Antragstellers weiterhin in der Form Gültigkeit hat, wie er durch die vorherige Fassung der SchAusnahmV definiert wurde.
Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig.
Az.: 15 B 615/22
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover