Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 6. September 2021 (S 22 AS 214/21.ER). Eine Entscheidung über die Entziehung von Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung entsprechend § 66 Abs. 1 SGB I, was grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann und im Ermessen des SGB II-Trägers steht, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III (vorläufige Zahlungseinstellung).
Die Verfügung einer vorläufigen Zahlungseinstellung ist dem Jobcenter dann nicht gestattet, wenn das Ruhen oder der Wegfall des geltend gemachten Leistungsanspruchs von einer Ermessensentscheidung des SGB II-Trägers abhängt, was bei einem Vorgehen auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 SGB I stets der Fall ist.
Quelle: Dr. Manfred Hammel