Notfallbremsassistent versagt – wer haftet bei Unfall

29. September 2021

Frankfurt/Berlin (DAV). Wenn der Notfallbremsassistent unvermittelt auf der Autobahn bremst, haftet bei einem Unfall nicht automatisch der Halter dieses Wagens. Der Auffahrende haftet zu zwei Dritteln, wenn er wegen fehlendem Sicherheitsabstand nicht rechtzeitig bremsen kann. Denn ihm kann eine konkrete Schuld vorgeworfen werden, dem anderen Fahrer nur technisches Versagen.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. März 2021 (AZ: 23 U 120/20).

Die Klägerin fuhr auf der A5, als während der Fahrt der Notfallbremsassistent auslöste. Der Beklagte dahinter konnte mit seinem Lkw nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf den Wagen der Klägerin auf. Die Frau verlangte Schadensersatz. Ein Gutachten kam zu dem Schluss, dass der Lkw den bei der Geschwindigkeit erforderlichen Sicherheitsabstand von 50 Metern um 30 Prozent unterschritten hatte. Das Landgericht sprach der Klägerin ein Drittel des geltend gemachten Schadens zu. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht erhöhte die Summe und sprach der Klägerin nunmehr zwei Drittel zu.

Es müsse berücksichtigt werden, dass der Unfall durch das Fahrzeug des Beklagten mitverursacht worden sei. Wegen des zu geringen Sicherheitsabstands habe der Lkw-Fahrer nicht mehr rechtzeitig abbremsen können. Angesichts der Größe des Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t hätte er auf Autobahnen bei mehr als 50 km/h ein Mindestabstand von 50 Metern einhalten müssen.

Die unbegründete und erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands ist auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen. Das vorausfahrende Fahrzeug wurde aufgrund eines technischen Versagens abgebremst. Dies rechtfertige eine Haftungsverteilung von zwei Dritteln zulasten des LKW-Fahrers. Die Klägerin müsse sich vorwerfen lassen, dass sie ihr Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke abrupt abgebremste.

Quelle: Deutscher Anwaltverein – Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht


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