Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2021 (B 4 AS 88/20.R). Keine Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme der Kosten der Anschaffung eines Tablet-Computers für den Unterricht an einer Oberschule als Zuschuss entsprechend § 21 Abs. 6 SGB II.
Die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht liegt in der Verantwortung der Schule und darf von dieser Bildungseinrichtung oder vom Schulträger nicht auf das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) abgewälzt werden.
Hier liegt ein einmaliger Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II vor, der unabhängig von der Nutzungsdauer nur im Zeitpunkt der Kosten verursachenden Beschaffung vorliegt, hier einmalig durch den Kauf des Tablet, unabhängig davon, ob z. B. eine Ratenzahlung vereinbart wurde.
Bei einmaligen Bedarfen sieht § 24 Abs. 1 SGB II lediglich die Gewährung eines Darlehens vor. Hier kann kein Wahlrecht zwischen der Bewilligung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II und der Gewährung eines Zuschusses gemäß § 21 Abs. 6 SGB II geltend gemacht werden.
BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 (B 14 AS 39/20.R):
Anerkennung eines „Garagenzuschlag“ in einer Höhe von EUR 25,56 monatlich als ein Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wenn der Mietvertrag über die Wohnung keine Möglichkeit einer Teilkündigung dieses Vertrags, bezogen auf den Stellplatz, vorsieht, und die vermietende Wohnungsbaugesellschaft einer Untervermietung des Stellplatzes an hausfremde Personen nicht zustimmt.
Eine Garage oder ein Stellplatz kann prinzipiell nicht als ein Ausstattungsmerkmal aufgefasst werden, das der Erhaltung eines einfachen Wohnstandards und damit grundsicherungsrechtlichen Wohnzwecken im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dient.
An dieser Stelle ist aber eine Ausnahme vertretbar, wenn von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sich eine Wohnung ohne eine Garage nicht anmieten lässt, und die Kosten der Unterkunft bei einer fehlenden vertraglichen „Abtrennbarkeit“ der Garage innerhalb des Mietverhältnisses am jeweiligen Wohnort noch als angemessen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgefasst werden können.
Eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hat eine Überschreitung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Voraussetzung.
Wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind, dann haben bei einer fehlenden „Abtrennbarkeit“ des Stellplatzes in Bezug auf diesen Vertrag keine anderen Angemessenheitswerte Gültigkeit als dies bei Unterkünften ohne eine Garage der Fall ist.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2021 (L 19 AS 1295/21.B.ER – L 19 AS 1296/21.B):
Ein SGB II-Träger ist zur Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II verpflichtet, wenn die Kosten der Unterkunft entsprechend § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II angemessen sind.
Die Anwendung des § 67 SGB II („Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie“) erfolgt nicht nur bei Alg II erhaltenden Personen, die direkt und unmittelbar von der Corona-Pandemie betroffen sind. § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II liegt eine unwiderlegbare Fiktion zugrunde. Dies gilt auch, wenn Leistungsbezieher/innen innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Norm umziehen.
Bei der Erteilung der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II für die Übernahme der Garagenmiete bedarf es der Glaubhaftmachung, dass es sich hier um einen unabdingbaren, angemessenen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt.
Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II schließt die Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens wegen einer Unangemessenheit der Aufwendungen für die neu angemietete Wohnung durch das Jobcenter entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht aus. Bei der Prüfung, ob eine Antragstellerin wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit ihrer elfjährigen Tochter einen erhöhten Wohnbedarf geltend machen kann, und deshalb die Miete für die neue Wohnung – ohne die Kosten für die Garage – als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen ist, hat insbesondere der Gesichtspunkt berücksichtigt zu werden, ob hier die Vorhaltung eines besonderen Rückzugsraums für diese Tochter als erforderlich einzuschätzen ist.
Quelle: Anmerkung Dr. Manfred Hammel