Frankfurt/Berlin (DAV). Wird eine Aufnahme einer Polizistin im Dienst zu reinen Werbezwecken – hier in einem Musikvideo – verwendet, verletzt dies ihr Persönlichkeitsrecht. Sie hat dann Anspruch auf eine Entschädigung. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach der Beamtin am 19. Mai 2021 (AZ: 13 U 318/19) 2.000 Euro zu, wie anwaltauskunft.de mitteilt.
Es berücksichtigte dabei die Reichweite des Musikvideos einerseits und die Kürze der Darstellung andererseits. Die Klägerin ist Polizeibeamtin. Bei einer Demonstration wurde sie ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung gefilmt. Diese Filmaufnahmen wurden später in einem Musikvideo zu Werbezwecken verwendet. Auf YouTube wurde es mehr als 150.000 Mal aufgerufen. Die Klägerin war dort – in Zeitlupe – für einen Zeitraum von ca. zwei Sekunden zu sehen. Nach Abmahnung wurde sie in dem Musikvideo verpixelt. Die Klägerin verlangte die Erstattung ihrer für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 Euro.
Das Landgericht gab der Klage umfassend statt. Bei der Erstattung der Rechtsanwaltskosten blieb es, das Oberlandesgericht reduzierte aber die Entschädigung auf 2.000 Euro.
Das Oberlandesgericht bestätigte die schwerwiegende Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und einen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Die Verbreitung bzw. Zurschaustellung der Bilder der Klägerin sei rechtswidrig erfolgt. Es überwiege auch nicht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Einsatz als Polizeibeamtin. Dann träte ihr Schutzinteresse zurück.
Es sei vielmehr „vorliegend kein Gesichtspunkt erkennbar, der im Rahmen einer öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz auch nur ansatzweise die persönliche Identifizierbarkeit der Klägerin erforderlich machen könnte“. Das Gericht berücksichtigte auch die Hervorhebung der Klägerin durch die Zeitlupeneinstellung. Dies sei allein „von dem kommerziellen Verwertungsinteresse der Beklagten bei Erstellung und Verbreitung des streitgegenständlichen Musikvideos getragen“ gewesen. „Derartige wirtschaftliche- bzw. Werbeinteressen treten regelmäßig hinter das Interesse des Abgebildeten“.
Das Gericht reduzierte dennoch die Entschädigungssumme. Zu berücksichtigen sei einerseits, dass das Musikvideo auf der Plattform YouTube mehr als 150.000-mal aufgerufen worden sei. Zu beachten sei aber andererseits, dass die Bildsequenz, in der die Klägerin zu sehen sei, nur gut zwei Sekunden andauerte, und mit ihrer Bilddarstellung keine ehrenrührige oder gar verächtlichmachende Darstellung verbunden gewesen sei.
Quelle und Informationen: www.anwaltauskunft.de