Berlin (DAV). In der Ehe zweier Frauen ist nur die biologische Mutter rechtliches Elternteil des durch Samenspende gezeugten gemeinsamen Kinds. Das Kammergericht Berlin hält das für verfassungswidrig und hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt.
Über den Beschluss des Kammergerichts vom 24. März 2021 (AZ: 3 UF 1122/20) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Nach ihrer Heirat hatten sich die beiden Frauen für eine anonyme Samenspende entschieden, um Eltern zu werden. Vor Gericht wollten sie feststellen lassen, dass die Ehefrau der Mutter Mit-Mutter des Kinds sei.
Die Richter entschieden, das Beschwerdeverfahren auszusetzen und es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. Sie hielten es für verfassungswidrig, dass nur in einer Ehe zwischen Mann und Frau der Ehemann der Mutter automatisch Vater des Kinds ist. In der Ehe zweier Frauen dagegen hat das Kind nur einen rechtlichen Elternteil. Diejenige, die das Kind geboren hat, ist die Mutter. Ihre Ehefrau ist jedoch keine Mit-Mutter.
Quelle und Information: www.dav-familienrecht.de