Die bei Einzelhandelsbetrieben für Lebensmittel nach der Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2021 angeordnete Personenbegrenzung von einer Person pro 20 qm Verkaufsfläche auf der 800 qm übersteigenden Fläche verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.
Die Antragstellerin betreibt drei großflächige Lebensmittelmärkte in Trier. Sie wandte sich mit einem Eilantrag gegen die genannte Regelung der Personenbegrenzung in großflächigen Einzelhandelsbetrieben für Lebensmittel, die inhaltsgleich sowohl in der Vierzehnten als auch in der aktuellen Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz enthalten war bzw. ist. Im Unterschied dazu ist in Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche zulässig. Das Verwaltungsgericht Mainz gab dem Eilantrag statt und stellte im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet sei, bei der Steuerung des Zutritts zu den von ihr in Trier betriebenen Lebensmittelmärkten die in der Verordnung festgelegte Personenbegrenzung zu beachten. Auf die Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz hob das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und lehnte den Eilantrag ab.
Die in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz geregelte Personenbegrenzung für Verkaufsflächen in Lebensmittelmärkten über 800 qm sei bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes und erweise sich auch als verhältnismäßig zur Erreichung des damit verbundenen Regelungszwecks, die Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 und die damit einhergehenden Folgen einzudämmen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei mit der in der Corona-Bekämfungsverordnung angeordneten Begrenzung von einer Person pro 20 qm Verkaufsfläche für die 800 qm übersteigenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebs für Lebensmittel auch keine verfassungsrechtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Lasten der Antragstellerin verbunden. Denn die unterschiedliche Behandlung der ersten 800 qm Verkaufsfläche eines Handelsbetriebs, bei der eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche zulässig sei, gegenüber der darüber hinausgehenden Fläche bei der Regelung der Personenbegrenzung sei sachlich gerechtfertigt. Großflächige Einzelhandelsbetriebe wiesen typischerweise ein breiteres Angebot auf als Handelseinrichtungen gleicher Art mit weniger Verkaufsfläche und seien naturgemäß in der Lage, mehr Kunden aufzunehmen, die potenziell aufeinanderstoßen und zu einer Übertragung der Infektion beitragen könnten. Dies gelte auch für den Lebensmitteleinzelhandel.
Die Attraktivität eines solchen Angebots werde gerade während des Lockdowns eine große Kundenzahl anziehen, die sich zwar rein rechnerisch auf der 800 qm überschreitenden Verkaufsfläche genauso verteilen könne wie auf der Verkaufsfläche bis zu 800 qm. Bei lebensnaher Betrachtung des Einkaufsgeschehens komme es jedoch an bestimmten Stellen, z.B. an Bedientheken, bei besonderen Warenangeboten bzw. Sonderverkaufsflächen und im Kassenbereich zu Ansammlungen (Warteschlangen), die umso größer seien, je mehr Kunden sich in dem Lebensmittelmarkt aufhielten. Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Abstandsgebots als eine der zentralen Schutzmaßnahmen im Gesamtkonzept des Antragsgegners zur Eindämmung der Corona-Pandemie steige mit der Personenzahl einer Kundenansammlung, die in großflächigen Lebensmittelmärkten deutlich höher ausfallen könne als in kleineren Märkten. Bereits diese Erwägung rechtfertige die verschärfte Begrenzung der Kundenzahl für großflächige Lebensmittelmärkte.
Quelle: Beschluss vom 14. Januar 2021, Aktenzeichen: 6 B 11642/20.OVG