Die 7. Kammer des Gerichts hat mit Urteil vom 8. Dezember 2020 im schriftlichen Verfahren die Klage eines Ruhestandsbeamten auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs für das Jahr 2017 in Höhe von rund 2900,00 Euro abgewiesen.
Der Kläger war aufgrund eines Dienstunfalls ab Ende Januar 2017 dienstunfähig erkrankt. Nachdem zwischenzeitlich eine Wiedereingliederung durchgeführt worden war, wurde er im Jahr 2019 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In der Folge beantragte er die finanzielle Abgeltung seines Resturlaubsanspruchs aus dem aktiven Beamtenverhältnis. Dies lehnte die Beklagte bezüglich des Jahres 2017 ab.
Der Urlaubsanspruch sei verfallen, da er durch die andauernde Dienstunfähigkeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist in Anspruch genommen worden sei. Dem hat der Kläger insbesondere entgegengehalten, der europarechtlich verankerte Mindestjahresurlaub verfalle nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur, wenn der Dienstherr den Beamten auf die Folgen eines fehlenden Antrags oder eines fehlenden Übertragungsantrags im Falle dauerhafter Erkrankung hingewiesen habe. Dies sei hier unterblieben.
Die Richter der 7. Kammer wiesen die Klage ab, da der Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs für das Jahr 2017 nach den einschlägigen Vorschriften mit Ablauf des 31. März 2019 verfallen sei. Der Urlaubsanspruch verfalle auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werde. Ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Dienstunfähigkeit erworben wurden, bestehe hiernach nicht.
Wenn eine gewisse zeitliche Grenze überschritten werde, fehle dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Beschäftigten als Erholungszeit. Ferner sei unerheblich, dass der Beklagte den Kläger nicht über die Verfallsfrist seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2017 aufgeklärt habe, denn dieser sei nicht durch mangelnde Aufklärung, sondern allein aus Krankheitsgründen an der Inanspruchnahme des Urlaubs aus dem Jahr 2017 gehindert gewesen. Die fehlende Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über die Verfallsfrist des Urlaubsanspruchs gelte auch für die durchgeführte Wiedereingliederungsmaßnahme.
Während der Wiedereingliederung bestehe keine reguläre Dienstleistungspflicht, von deren Erfüllung der Beamte zum Zweck des Urlaubs befreit werden könne, sondern vielmehr stehe die schrittweise Rehabilitation mit dem Ziel, die uneingeschränkte Dienstfähigkeit wiederherzustellen, im Vordergrund. Ein Urlaubsanspruch während der Wiedereingliederung liefe diesem Zweck ersichtlich zuwider.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: VG Trier – 7 K 2761/20.TR –