Motivationszuwendungen für die Teilnahme an einer tagesstrukturierenden Maßnahme sind nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen. Geklagt hatte ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der die Integrierte Angebotswerkstatt (IAW) Schleswig besuchte und von dieser freiwillige Zuwendungen in Höhe von 1,60 Euro für jede Stunde seiner Anwesenheit als Anreiz für seine Teilnahme erhielt.
Diese Zuwendungen berücksichtigte der zuständige Grundsicherungsträger abzüglich eines monatlichen Freibetrages von 63 Euro als Einkommen.
Rechtswidrig, entschied das Bundessozialgericht. Denn bei den Motivationszulagen der IAW handelte es sich um Zuwendungen im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB XII, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben. Solche Zuwendungen sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Mit dem Begriff der „besonderen Härte“ lässt sich – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Schleswig – keine feste Obergrenze in Anlehnung an bestimmte Einkommensgrenzen vereinbaren, bis zu der eine Zuwendung berücksichtigungsfrei wäre.
Wird mit der Zuwendung ein Anreiz gesetzt, durch regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme die bestehenden behinderungsbedingten Einschränkungen in Bezug auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aktiv zu mindern oder zu überwinden und wird – wie hier – schon aus der Höhe der Zuwendung deutlich, dass kein Zusammenhang mit einem Erfolg bei einer Tätigkeit besteht, wäre es eine besondere Härte, würde auch nur ein Teil dieser Zuwendung als Einkommen berücksichtigt.
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2020, B 8 SO 27/18 R
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel