Um alternative Medizin wird häufig bis vor Gericht gestritten. In einer thematischen Schwerpunktsitzung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) über mehrere Ansätze aus diesem Bereich entschieden.
Zugrunde lagen die Klagen eines Mannes (geb. 1967) aus Langenhagen, der seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus, einer Nierenerkrankung u.a. leidet.
Neben vielen weiteren Behandlungsansätzen wollte er nun eine Therapie nach der Feldenkrais-Methode ausprobieren. Dies hatte ein Privatarzt ihm ergänzend empfohlen nachdem ihm bereits das Schwimmen gut bekommen war. Die erwarteten Kosten über einen Zeitraum von zwei Jahren beliefen sich auf rd. 7.900 €.
Für die Krankenkasse kam eine Kostenübernahme nicht in Betracht, da eine Feldenkrais-Therapie kein anerkannter Gesundheitskurs sei. Ob ein Kurs übernommen werde, beurteile die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) anhand gesetzlicher Vorgaben. Das vorliegende Kurskonzept entspräche inhaltlich und methodisch nicht den vorgegebenen Qualitätskriterien. Dem hielt der Mann entgegen, dass er auf eine Probestunde gut angesprochen habe. Die Erschöpfungssymptome seien stark reduziert und er fühle sich energiegeladener. Außerdem sei die Wirbelsäule beweglicher und er habe nun mehr Körperspannung.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Voraussetzung für eine Kostenübernahme sei ein anerkannter therapeutischer Nutzen des Heilmittels. Die Feldenkrais-Lehren seien eine pädagogische Bewegungstherapie, die sich mit dem gesamten Menschen, seinen Gewohnheiten und seinem vorhandenen Potential beschäftige.
Ein spezifischer therapeutischer Nutzen sei hier jedoch nicht anerkannt. Wissenschaftliche Erkenntnisse in Form von Einzelfallberichten, Assoziationsbeobachtung, Berichte von Expertenkommission oder Studien lägen dazu nicht vor. Ferner gäbe es Standardbehandlungen wie Physiotherapie für Wirbelsäulenbeschwerden. Standardmethoden verdrängten den Anspruch auf weniger erprobte Innovationen.
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. August 2020 – L 4 KR 482/19