Dresden/Berlin (DAV). Die stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben gehört zur medizinischen Rehabilitation. Man erhält Krankengeld von der Krankenkasse. Da es sich um eine medizinische Maßnahme handelt, muss diese dann auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort erstatten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juni 2020 (AZ: S 18 KR 967/19).
Der Erstattungsbetrag orientiert sich dabei an dem günstigsten Tarif mit öffentlichen Verkehrsmitteln, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird mit der stufenweisen Wiedereingliederung insbesondere nach langer Krankheit die Möglichkeit gegeben, wieder voll berufsfähig zu werden. Dabei wird ihre Belastung am bisherigen Arbeitsplatz stundenweise gesteigert. Je nachdem, ob die Maßnahme im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitation steht, erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dieser Zeit Krankengeld durch die Krankenkasse oder Übergangsgeld durch die Rentenversicherung. In diesem Fall fuhr der Kläger an zehn Tagen von seinem Wohnort in Coswig zu seinem Arbeitgeber in Dresden.
Seine Klage ist erfolgreich. Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung von 85 Euro Fahrtkosten. Die stufenweise Wiedereingliederung an sich sei bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Auch, wenn es z.B. nicht um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung gehe. Zur Rehabilitation gehörten auch die Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Es ginge, wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch, um die vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten. Bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor.
Quelle und Informationen: www.dav-sozialrecht.de