München/Berlin (DAA). Das bayerische Verbot der Beherbergung von Urlaubern aus deutschen Risikogebieten ist vorläufig gekippt. Die Hoteliers können die Kriterien kaum nachvollziehen, wann es sich um ein Risikogebiet handelt. Die Voraussetzungen und die Informationsquellen sind zu unbestimmt. Allerdings darf die Zahl privater Veranstaltungen sowie Tagungen und Kongressen begrenzt werden.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) vom 28. Juli 2020 (AZ: 20 NE 20.1609), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.
Den Hoteliers in Bayern ist eine zahlenmäßige Begrenzung privater Veranstaltungen sowie von Tagungen und Kongressen auferlegt worden. Außerdem haben sie die Pflicht, die Herkunft ihrer Gäste zu überprüfen. Urlauber aus deutschen Risikogebieten dürfen nicht beherbergt werden. Dies beträfe solche Gäste, die aus einem Gebiet anreisen, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI) höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt. Ein Hotelier in der Oberpfalz hielt dies für nicht erfüllbar und aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens in der Oberpfalz außerdem für unverhältnismäßig.
Der VGH hat ihm im Hinblick auf das Beherbergungsverbot für Gäste aus Risikogebieten in Deutschland zugestimmt. Die Begrenzung der Veranstaltungen und Tagungen hielt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch für rechtmäßig. Der Verweis in dem Verbot auf die Veröffentlichung des RKI genüge nicht, urteilten die Richter. Für die Hoteliers sei nicht erkennbar, wo die aktuellen Infektionszahlen gefunden werden können. Außerdem sei der Rückschluss, wonach eine Neuinfektionshäufigkeit in sieben Tagen von mehr als 50 pro 100.000 Einwohner eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt im Wege eines Automatismus zu einem Beherbergungsverbot führe, nicht verhältnismäßig.
Quelle und Informationen: www.anwaltauskunft.de