Wie erst jetzt bekannt wurde, hat der Bundesgerichtshof im April das Urteil der 3. Großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Osnabrück im Verfahren um sexuellen Missbrauch in einem westafrikanischen Waisenhaus bestätigt (Urteil vom 29. August 2019, Az. 3 KLs 7/19). Die Kammer hatte einen heute 67 Jahre alte Mann aus dem Südkreis Osnabrück zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt.
Er hatte nach Überzeugung der Kammer über mehrere Jahre hinweg bei verschiedenen Besuchen in dem Waisenhaus mehrere Kinder schwer missbraucht. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. April 2020, Az. 3 StR 610/19) ist dieses Urteil des Landgerichts Osnabrück rechtskräftig.
Die Kammer hatte es in dem nun rechtskräftig gewordenen Urteil als erwiesen angesehen, dass der Angeklagten in den Jahren 2016 bis 2018 mehrfach ein Waisenhaus im westafrikanischen Togo besucht und dort mindestens fünf Kinder in insgesamt 41 Fällen sexuell missbraucht hatte. Die Kinder hatten nach den Feststellungen der Kammer ein Alter zwischen etwa zweieinhalb Jahren und etwa zwölf Jahren. Dabei wertete die Kammer 37 Fälle als schweren sexuellen Missbrauch. Zehn dieser Fälle erfüllten in den Augen der Kammer zugleich den Tatbestand der Vergewaltigung. In einem Fall wandte der Angeklagte außerdem nach den Feststellungen der Kammer Gewalt an, um den Widerstand eines Kindes zu überwinden. Die Verurteilung stützte sich dabei vor allem auf die geständige Einlassung des Angeklagten und auf diverse Foto- und Videodateien von den Missbrauchstaten, die bei dem Angeklagten sichergestellt worden waren.
Das konkrete Strafmaß von dreizehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe hatte die 3. Große Strafkammer 2019 insbesondere mit der erheblichen Zahl der Taten begründet. Diese hatten sich nach den Feststellungen der Kammer über mehrere Jahre erstreckt und insgesamt fünf Kinder betroffen. Hinzu kam das teils sehr junge Alter der Kinder. Der Angeklagte war nach Überzeugung der Kammer bei den Taten außerdem planvoll und perfide vorgegangen, indem er die Situation der Kinder in dem Waisenhaus in einem Entwicklungsland gezielt ausgenutzt hatte. Auch unter Berücksichtigung der von Reue getragenen geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlangte dies aus Sicht der Kammer nach einer Gesamtfreiheitsstrafe nahe der oberen Grenze des gesetzlichen Strafrahmens, die bei fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe liegt. Dieser Sicht hat sich der Bundesgerichtshof nun angeschlossen.
Der Angeklagte befindet sich bereits seit Anfang 2019 in Haft. Er war seinerzeit kurz nach seinem letzten Besuch in Westafrika festgenommen worden. Ein Antrag des Angeklagten im April dieses Jahres, aufgrund der gesundheitlichen Risiken der Corona-Pandemie aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, war gescheitert. Das von dem Angeklagten angerufene Oberlandesgericht Oldenburg sah keine hinreichenden Gründe für eine Aufhebung des Haftbefehls.
Quelle: Landgericht Osnabrück