Maskenpflicht während einer Medizinklausur

7. Juni 2020

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 27.05.2020 einem Antrag teilweise stattgegeben, mit dem sich der Antragsteller gegen die Verpflichtung durch die Universitätsmedizin Göttingen gewandt hatte, während einer Klausur eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (4 B 112/20).

Die Universitätsmedizin Göttingen hat vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und in Ausübung ihres Hausrechts für die Lehrräume der Medizinischen Fakultät das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen ohne Patientenkontakt sowie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes für Lehrveranstaltungen und Prüfungen mit Patientenkontakt angeordnet.

Der Antragsteller ist Student der Humanmedizin. Er beabsichtigte, am 29. Mai 2020 sowie im Juni und im Juli 2020 im Rahmen seines Studiums an insgesamt vier Klausuren ohne Patientenkontakt teilzunehmen, die in den Räumlichkeiten der Universitätsmedizin Göttingen stattfinden werden. Mit seinem Eilantrag begehrte er die vorläufige Zulassung zu diesen Prüfungen ohne die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an dem ihm während der Prüfung zugewiesenen Sitzplatz. Zur Begründung hat er vorgetragen, auf dem Weg zum Prüfungsraum werde er in den Räumen der Universitätsmedizin selbstverständlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Er rechne aber mit erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten, wenn er auch während der Prüfungen eine Maske tragen müsse. Auch sei aus infektionsschutzfachlicher Sicht das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Klausuren nicht erforderlich, da der Mindestabstand von 1,50 Metern zu den anderen Prüflingen eingehalten werde. Die Universitätsmedizin Göttingen hat hierzu erwidert, insbesondere zum Schutz der Patienten sei das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch während der Prüfungen erforderlich.

Das Gericht gab dem Antrag hinsichtlich der Klausur vom 29. Mai 2020 statt und lehnte ihn hinsichtlich der Klausuren von Juni und Juli 2020 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es stehe derzeit noch gar nicht fest, welche Hygiene- und Abstandsregelungen die Universitätsmedizin Göttingen den Teilnehmern der Klausuren im Juni und Juli 2020 vorgeben werde. Demnach bestehe hinsichtlich dieser Klausuren derzeit kein rechtliches Bedürfnis für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Hingegen sei der Antrag bezüglich der Klausur vom 29. Mai 2020 zulässig und begründet. Denn das für einen Studenten ungewohnte Tragen einer Maske würde voraussichtlich zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Konzentration während der Prüfung führen.

Diese Beeinträchtigung stehe aller Voraussicht nach außer Verhältnis zu dem Schutz vor einer Infektion, der über die Einhaltung der Abstandsregelung hinaus durch das Tragen einer nicht medizinischen Maske erreicht werden könne. Zudem habe die Georg-August-Universität Göttingen für ihren Zuständigkeitsbereich – also außerhalb der Universitätsmedizin – im Hinblick auf die Durchführung von Prüfungen bestimmt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur in den Bereichen und in den Phasen der Prüfung verlangt werde, in denen unter Umständen der geforderte Sicherheitsabstand nicht eingehalten werde, also z.B. im Gebäude oder Treppenhaus auf dem Weg zur Prüfung oder beim Betreten des Prüfungsraums. Während der Prüfung könne der Schutz dort hingegen abgenommen werden.

Für das Gericht sei kein Grund erkennbar, warum bei Prüfungen der Universitätsmedizin Göttingen etwas anderes gelten sollte. Zwar fänden diese Prüfungen regelmäßig in den Räumlichkeiten der Universitätsmedizin statt. Dem von der Antragsgegnerin insoweit angeführten Schutz der Patienten werde aber bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Prüflinge auf dem Weg zum Prüfungsraum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Ein Patientenkontakt während der Prüfung selbst sei indes auszuschließen.

Die Beteiligten können gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen


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