Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter anderem zu prüfen, ob die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt.
Wenn Jobcenter Leistungen für die Unterkunft gar nicht oder nicht in der tatsächlichen Höhe gewährten, haben viele Sozial- und Landessozialgerichte in der Vergangenheit die für einen erfolgreichen Eilantrag notwendige Eilbedürftigkeit pauschal davon abhängig gemacht, ob der Vermieter bereits eine Räumungsklage erhoben hatte. Andernfalls drohe keine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit, die zu vermeiden der einzige Zweck unterkunftsichernder Leistungen sei.
Diese Rechtsprechung, die in erheblichem Umfange zu Räumungsklagen und folgender Obdachlosigkeit von Leistungsberechtigten geführt hat, hat das BVerfG bereits im Jahr 2017 für mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unvereinbar erklärt. Relevante Nachteile sind nämlich, so das Bundesverfassungsgericht, nicht nur Wohnungs- oder Obdachlosigkeit.
Die Regelung zu den Kosten der Unterkunft in § 22 SGB II soll nicht nur die bloße Obdachlosigkeit verhindern, sondern darüber hinaus auch das Existenzminimum sichern, wozu es gehört, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Daher muss bei der Prüfung des Anordnungsgrundes berücksichtigt werden, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Leistungsberechtigten hätte.
BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017, 1 BvR 1910/12
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel