Die vom Kreis Mettmann mit der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule verbundene Auflage, dass alle Hunde, die in einer Gruppe trainiert werden und/oder Einzeltraining auf den gleichen Trainingsflächen erhalten, nur am Training teilnehmen dürfen, wenn durch Vorlage des Impfausweises nachgewiesen wurde, dass sie über einen wirksamen Impfschutz gegen bestimmte Krankheiten verfügen, ist rechtmäßig.
Das hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit verkündetem Urteil entschieden und die gegen die Auflage gerichtete Klage der Betreiberin einer Hundeschule in Erkrath abgewiesen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Kammer aus, dass unter Zugrundelegung der Leitlinie der beim Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit angesiedelten Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin die Impfung von Hunden in besonders ansteckungsgefährdeten Situationen – wie beim gruppenweisen Zusammenkommen in einer Hundeschule – tierschutzrechtlich erforderlich sei und nicht, wie die Klägerin meint, lediglich wünschenswert. Zwar treffe die Verpflichtung, den Hund gegen die genannten Krankheiten impfen zu lassen, den Tierhalter.
Durch den Betrieb der Hundeschule sei aber auch der Rechtskreis der Klägerin betroffen, die etwa dafür verantwortlich sei, dass eigene Trainingsflächen (Welpenplatz) frei von infektiösem Material seien. Es könne ihr zur Auflage gemacht werden, den entsprechenden Impfschutz zu kontrollieren. Die Kontrolle sei ihr auch tatsächlich und mit einem vertretbaren Aufwand möglich.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster gestellt werden.
Aktenzeichen: 23 K 19307/17
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen